Er hat sich mit der Behauptung begnügt, der geschäftlich genutzte Teil betrage 16% . Diese Behauptung findet in den Akten keine Stütze. Die Berechnungsweise der kantonalen Steuerverwaltung aufgrund der durch eine neuere Schätzung ausgewiesenen Mietwerte ist korrekt. 4. Für die Höhe des Gewinnes wird gemäss Art. 8 Abs. 2 StV auf den Unterschied zwischen dem Einkommenssteuerwert und dem Erlös bzw. dem Verkehrswert zur Zeit der Überführung abgestellt. Fehlen Geschäfts­ bücher, so gelten als Einkommenssteuerwert die ausgewiesenen Geste­ hungskosten.