bezahlten Mietzinses festgestellt worden ist, beläuft sich auf Fr.9 6 0 0 - (damalige Miete monatlich Fr. 800.-), was zirka zwei Drittel des gesamten Mietwertes ausmacht. Die kantonale Steuerverwaltung ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass die Liegenschaft zu zwei Dritteln ge­ schäftlich genutzt werde. Sie hat den Rekurrenten am 12. November 1984 unter Fristansetzung aufgefordert, Unterlagen für eine andere Berech­ nung des Geschäftsanteils beizubringen (Geschäfts- und Privatanteil nach m2), doch ist der Rekurrent dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Er hat sich mit der Behauptung begnügt, der geschäftlich genutzte Teil betrage 16% .