Der Rekurrent bestreitet nicht, dass seine Liegenschaft teilweise ge­ werblich genutzt war und zum Geschäftsvermögen gehört hat. Ebenfalls unbestritten ist die Tatsache, dass der Rekurrent seine Geschäftstätigkeit Ende 1983 aufgegeben und die Räume bei gleichzeitigem Verkauf des In­ ventars einem Dritten zur geschäftlichen Nutzung überlassen hat. Der Tat­ bestand der Überführung von Geschäftsvermögen ins Privatvermögen ist somit gegeben. 3. Gemäss Beilage zum Schätzungsprotokoll vom 4 .Juli 1984 beläuft sich der Mietwert der ganzen Liegenschaft auf Fr. 14400 - (Stand 1984). Der Mietwert der gewerblich genutzten Räume, der aufgrund des effektiv