1. Gemäss Art. 20 Abs. 2 StG ist die Überführung von Geschäftsvermö­ gen ins Privatvermögen einer Veräusserung von Geschäftsvermögen gleichgestellt. Art. 8 Abs. 1 StV bestimmt ergänzend, dass die Verpach­ tung eines Geschäftsbetriebes als Überführung ins Privatvermögen zu gel­ ten habe. Kapitalgewinne, welche bei der Überführung ins Privatvermögen erzielt werden, sind gemäss Art. 34 Abs. 1 Ziff. 2 StG mit einer Jahressteuer zu erfassen. 2. Der Rekurrent bestreitet nicht, dass seine Liegenschaft teilweise ge­ werblich genutzt war und zum Geschäftsvermögen gehört hat.