{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-2002_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19851115-19851115-ARGVP-1988-2002.pdf", "Checksum": "02fcff1f515d439d4ee43ae58733a436"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 2002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2001,2002\nin [] und der Anmeldung in St.Gallen abgestellt. Die Tatsache, dass der Rekurrent bei der Anmeldung in St.Gallen die Rückwirkung auf den 1 .Januar gewünscht hat, ändert am Datum der Abmeldung bzw. Anmel­dung nichts. Die Rückwirkung ist denn auch in St.Gallen steuerlich nicht berücksichtigt worden. Vielmehr sind beide Steuerverwaltungen zu Recht davon ausgegangen, die Steuerpflicht habe bis Ende Februar 1985 in Appenzell A.Rh. bestanden. Demgemäs"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:39:47", "Checksum": "3af44939ca4eee7badf8d2aaa7ae83d9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2002\nRegeste:\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2001,2002\nin [] und der Anmeldung in St.Gallen abgestellt. Die Tatsache, dass der Rekurrent bei der Anmeldung in St.Gallen die Rückwirkung auf den 1 .Januar gewünscht hat, ändert am Datum der Abmeldung bzw. Anmel­dung nichts. Die Rückwirkung ist denn auch in St.Gallen steuerlich nicht berücksichtigt worden. Vielmehr sind beide Steuerverwaltungen zu Recht davon ausgegangen, die Steuerpflicht habe bis Ende Februar 1985 in Appenzell A.Rh. bestanden. Demgemäs\n\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2001,2002\n\nin [] und der Anmeldung in St.Gallen abgestellt. Die Tatsache, dass der\nRekurrent bei der Anmeldung in St.Gallen die Rückwirkung auf den\n1 .Januar gewünscht hat, ändert am Datum der Abmeldung bzw. Anmel­\ndung nichts. Die Rückwirkung ist denn auch in St.Gallen steuerlich nicht\nberücksichtigt worden. Vielmehr sind beide Steuerverwaltungen zu Recht\ndavon ausgegangen, die Steuerpflicht habe bis Ende Februar 1985 in\nAppenzell A.Rh. bestanden. Demgemäss ist auch die direkte Bundes­\nsteuer für 1985/86 noch durch den Kanton Appenzell A.Rh. zu erheben.\n\nStRK 20.12.1985 (Nr. 383)\n\n2002\n\nLiquidationsg ew innsteuer. Das Abstellen auf das anlässlich der Liegen­\nschaftenschätzung erstellte amtliche Protokoll zwecks Ermittlung des Ver­\nhältnisses zwischen geschäftlicher und privater Nutzung einer Liegen­\nschaft ist nicht zu beanstanden. Dem Steuerpflichtigen steht es frei, mit\ngeeigneten Unterlagen ein anderes Nutzungsverhältnis darzutun.1\n\n1. Gemäss Art. 20 Abs. 2 StG ist die Überführung von Geschäftsvermö­\ngen ins Privatvermögen einer Veräusserung von Geschäftsvermögen\ngleichgestellt. Art. 8 Abs. 1 StV bestimmt ergänzend, dass die Verpach­\ntung eines Geschäftsbetriebes als Überführung ins Privatvermögen zu gel­\nten habe. Kapitalgewinne, welche bei der Überführung ins Privatvermögen\nerzielt werden, sind gemäss Art. 34 Abs. 1 Ziff. 2 StG mit einer Jahressteuer\nzu erfassen.\n2. Der Rekurrent bestreitet nicht, dass seine Liegenschaft teilweise ge­\nwerblich genutzt war und zum Geschäftsvermögen gehört hat. Ebenfalls\nunbestritten ist die Tatsache, dass der Rekurrent seine Geschäftstätigkeit\nEnde 1983 aufgegeben und die Räume bei gleichzeitigem Verkauf des In­\nventars einem Dritten zur geschäftlichen Nutzung überlassen hat. Der Tat­\nbestand der Überführung von Geschäftsvermögen ins Privatvermögen ist\nsomit gegeben.\n3. Gemäss Beilage zum Schätzungsprotokoll vom 4 .Juli 1984 beläuft\nsich der Mietwert der ganzen Liegenschaft auf Fr. 14400 - (Stand 1984).\nDer Mietwert der gewerblich genutzten Räume, der aufgrund des effektiv\n\n269\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2002\n\nbezahlten Mietzinses festgestellt worden ist, beläuft sich auf Fr.9 6 0 0 -\n(damalige Miete monatlich Fr. 800.-), was zirka zwei Drittel des gesamten\nMietwertes ausmacht. Die kantonale Steuerverwaltung ist deshalb zu\nRecht davon ausgegangen, dass die Liegenschaft zu zwei Dritteln ge­\nschäftlich genutzt werde. Sie hat den Rekurrenten am 12. November 1984\nunter Fristansetzung aufgefordert, Unterlagen für eine andere Berech­\nnung des Geschäftsanteils beizubringen (Geschäfts- und Privatanteil nach\nm2), doch ist der Rekurrent dieser Aufforderung nicht nachgekommen.\nEr hat sich mit der Behauptung begnügt, der geschäftlich genutzte Teil\nbetrage 16% . Diese Behauptung findet in den Akten keine Stütze. Die\nBerechnungsweise der kantonalen Steuerverwaltung aufgrund der durch\neine neuere Schätzung ausgewiesenen Mietwerte ist korrekt.\n4. Für die Höhe des Gewinnes wird gemäss Art. 8 Abs. 2 StV auf den\nUnterschied zwischen dem Einkommenssteuerwert und dem Erlös bzw.\ndem Verkehrswert zur Zeit der Überführung abgestellt. Fehlen Geschäfts­\nbücher, so gelten als Einkommenssteuerwert die ausgewiesenen Geste­\nhungskosten. Im vorliegenden Fall steht der Verkehrswert der gesamten\nLiegenschaft zurZeit der Überführung aufgrund der Schätzung vom 4. Juli\n1984 mit Fr. 174000 - fest. Ein Einkommenssteuerwert liegt mangels Füh­\nrung von Geschäftsbüchern nicht vor, so dass die Gestehungskosten zu\nermitteln sind. Die kantonale Steuerverwaltung hat den Rekurrenten am\n12. November 1984 unter Fristansetzung aufgefordert, Berechnungs­\nunterlagen für die Gestehungskosten, insbesondere eine Zusammenstel­\nlung der wertvermehrenden Investitionen der letzten Jahre, einzureichen.\nDer Rekurrent ist aber dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Viel­\nmehr hat er in einem Schreiben vom 1 .April 1985 an die Steuerdirektion\nerklärt, zwischen 1977 und 1985 habe er sozusagen nur Unterhalts­\narbeiten ausgeführt und das renovationsbedürftige Haus habe während\ndieser Zeit an Wert verloren.\n5. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich eine Differenz\nzwischen dem Wert der gesamten Liegenschaft im Zeitpunkt der Über­\nführung (Fr. 1 74000.-) und den massgebenden Gestehungskosten\n(Fr. 105 000.-) von Fr. 6 9 0 0 0 .-. Davon entfällt gemäss der vorstehenden\nZiff.3 ein Anteil von zwei Dritteln auf den geschäftlich genutzten Teil,\nsomit Fr.460 0 0 - Dieser Betrag ist als Kapitalgewinn aus teilweiser Über­\nführung der Liegenschaft ins Privatvermögen zu betrachten.\n\nStRK 15.11.1985 (Nr.369)\n\n270\n"}