in [] und der Anmeldung in St.Gallen abgestellt. Die Tatsache, dass der Rekurrent bei der Anmeldung in St.Gallen die Rückwirkung auf den 1 .Januar gewünscht hat, ändert am Datum der Abmeldung bzw. Anmel­ dung nichts. Die Rückwirkung ist denn auch in St.Gallen steuerlich nicht berücksichtigt worden. Vielmehr sind beide Steuerverwaltungen zu Recht davon ausgegangen, die Steuerpflicht habe bis Ende Februar 1985 in Appenzell A.Rh. bestanden. Demgemäss ist auch die direkte Bundes­ steuer für 1985/86 noch durch den Kanton Appenzell A.Rh. zu erheben. StRK 20.12.1985 (Nr. 383) 2002