Der Rekurrent hat nichts vorge­ tragen, was darauf schliessen lassen würde, dass er schon Ende 1984 nach St.Gallen umgezogen ist (Miete oder Kauf einer Unterkunft, Umzug des Mobiliars, etc.). Mangels anderer Anhaltspunkte für den Wohnsitz hat die kantonale Steuerverwaltung deshalb richtigerweise auf das Datum der Abmeldung 268 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2001,2002