StG hängt die Steuerpflicht im Kanton vom Wohn­ sitz ab. Der Wohnsitz besteht dort, wo der Steuerpflichtige den Mittel­ punkt seiner Lebensinteressen hat. Die An- bzw. Abmeldung ist ein Indiz für die Begründung bzw. Aufhebung eines Wohnsitzes. Wo der Rekurrent vom 1 .Januar bis 12. Februar 1985 den Mittelpunkt seiner Lebensinteres­ sen hatte, geht aus den Akten nicht hervor. Der Rekurrent hat nichts vorge­ tragen, was darauf schliessen lassen würde, dass er schon Ende 1984 nach St.Gallen umgezogen ist (Miete oder Kauf einer Unterkunft, Umzug des Mobiliars, etc.).