Dementsprechend wurde der Rekurrent in St.Gallen erst am 1. März 1985 besteuert. Dies ergibt sich aus einer schrift­ lichen Bestätigung der Steuerverwaltung des Kantons St.Gallen vom 28. Oktober 1985. 2. Weil der Rekurrent die Steuererklärung für 1985/86 nicht einreichte, wurde er am 15. August 1985 mit Fr. 100 - gebüsst. Die Einsprache des Rekurrenten gegen die Bussenverfügung wurde mit Entscheid vom 13. September 1985 abgewiesen.