1. Der Rekurrent meldete sich am 12. Februar 1985 in [] ab. Am 13. Fe­ bruar 1985 meldete er sich in St.Gallen an, wobei er offenbar erklärte, die Anmeldung sei rückwirkend auf den 1.Januar zu verstehen. Dem vom Rekurrenten eingereichten Niederlassungsausweis der Stadt St.Gallen ist aber zu entnehmen, dass die Anmeldung am 13. Februar erfolgte. Die kantonale Steuerverwaltung stellte sich deshalb auf den Standpunkt, der Rekurrent sei für die Monate Januar und Februar 1985 im Kanton Appen­ zell A.Rh. steuerpflichtig. Dementsprechend wurde der Rekurrent in St.Gallen erst am 1. März 1985 besteuert.