{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-2001_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19851220-19851220-ARGVP-1988-2001.pdf", "Checksum": "8fe7cb0a6d882b01f665fa7264d8f9c9"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 2001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2001\n2001\nSteuerdom izil. Die Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung ist ge­geben, wenn sich der steuerlich relevante Wohnsitz nach Art. 3 und 10 StG im Kanton befindet.\n1. Der Rekurrent meldete sich am 12. Februar 1985 in [] ab. Am 13. Fe­bruar 1985 meldete er sich in St.Gallen an, wobei er offenbar erklärte, die Anmeldung sei rückwirkend auf den 1.Januar zu verstehen. Dem vom Rekurrenten eingereichten Niederlassungsausweis der Stadt St.Gallen ist"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:39:44", "Checksum": "6d0c5c2d1d7f1e2a8c6019692367bd2e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2001\nRegeste:\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2001\n2001\nSteuerdom izil. Die Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung ist ge­geben, wenn sich der steuerlich relevante Wohnsitz nach Art. 3 und 10 StG im Kanton befindet.\n1. Der Rekurrent meldete sich am 12. Februar 1985 in [] ab. Am 13. Fe­bruar 1985 meldete er sich in St.Gallen an, wobei er offenbar erklärte, die Anmeldung sei rückwirkend auf den 1.Januar zu verstehen. Dem vom Rekurrenten eingereichten Niederlassungsausweis der Stadt St.Gallen ist\n\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2001\n\n2001\n\nS teu erd o m izil. Die Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung ist ge­\ngeben, wenn sich der steuerlich relevante Wohnsitz nach Art. 3 und 10 StG\nim Kanton befindet.\n\n1. Der Rekurrent meldete sich am 12. Februar 1985 in [] ab. Am 13. Fe­\nbruar 1985 meldete er sich in St.Gallen an, wobei er offenbar erklärte, die\nAnmeldung sei rückwirkend auf den 1.Januar zu verstehen. Dem vom\nRekurrenten eingereichten Niederlassungsausweis der Stadt St.Gallen ist\naber zu entnehmen, dass die Anmeldung am 13. Februar erfolgte. Die\nkantonale Steuerverwaltung stellte sich deshalb auf den Standpunkt, der\nRekurrent sei für die Monate Januar und Februar 1985 im Kanton Appen­\nzell A.Rh. steuerpflichtig. Dementsprechend wurde der Rekurrent in\nSt.Gallen erst am 1. März 1985 besteuert. Dies ergibt sich aus einer schrift­\nlichen Bestätigung der Steuerverwaltung des Kantons St.Gallen vom\n28. Oktober 1985.\n2. Weil der Rekurrent die Steuererklärung für 1985/86 nicht einreichte,\nwurde er am 15. August 1985 mit Fr. 100 - gebüsst. Die Einsprache des\nRekurrenten gegen die Bussenverfügung wurde mit Entscheid vom\n13. September 1985 abgewiesen. Mit fristgemäss eingereichtem Rekurs\nmachte der Rekurrent geltend, er habe sowohl die kantonale Steuer­\nverwaltung als auch das Gemeindesteueramt [] rechtzeitig darauf auf­\nmerksam gemacht, dass ersieh auf den 31. Dezember 1984 abgemeldet\nhabe und demzufolge der Steuerpflicht im Kanton nicht mehr unterliege.\nDie kantonale Steuerverwaltung beantragt mit Vernehmlassung vom\n5. November 1985 die Abweisung des Rekurses.\n3. Gemäss Art. 3 Abs. 1 StG hängt die Steuerpflicht im Kanton vom Wohn­\nsitz ab. Der Wohnsitz besteht dort, wo der Steuerpflichtige den Mittel­\npunkt seiner Lebensinteressen hat. Die An- bzw. Abmeldung ist ein Indiz\nfür die Begründung bzw. Aufhebung eines Wohnsitzes. Wo der Rekurrent\nvom 1 .Januar bis 12. Februar 1985 den Mittelpunkt seiner Lebensinteres­\nsen hatte, geht aus den Akten nicht hervor. Der Rekurrent hat nichts vorge­\ntragen, was darauf schliessen lassen würde, dass er schon Ende 1984 nach\nSt.Gallen umgezogen ist (Miete oder Kauf einer Unterkunft, Umzug des\nMobiliars, etc.).\nMangels anderer Anhaltspunkte für den Wohnsitz hat die kantonale\nSteuerverwaltung deshalb richtigerweise auf das Datum der Abmeldung\n\n268\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2001,2002\n\nin [] und der Anmeldung in St.Gallen abgestellt. Die Tatsache, dass der\nRekurrent bei der Anmeldung in St.Gallen die Rückwirkung auf den\n1 .Januar gewünscht hat, ändert am Datum der Abmeldung bzw. Anmel­\ndung nichts. Die Rückwirkung ist denn auch in St.Gallen steuerlich nicht\nberücksichtigt worden. Vielmehr sind beide Steuerverwaltungen zu Recht\ndavon ausgegangen, die Steuerpflicht habe bis Ende Februar 1985 in\nAppenzell A.Rh. bestanden. Demgemäss ist auch die direkte Bundes­\nsteuer für 1985/86 noch durch den Kanton Appenzell A.Rh. zu erheben.\n\nStRK 20.12.1985 (Nr. 383)\n\n2002\n\nLiquidationsg ew innsteuer. Das Abstellen auf das anlässlich der Liegen­\nschaftenschätzung erstellte amtliche Protokoll zwecks Ermittlung des Ver­\nhältnisses zwischen geschäftlicher und privater Nutzung einer Liegen­\nschaft ist nicht zu beanstanden. Dem Steuerpflichtigen steht es frei, mit\ngeeigneten Unterlagen ein anderes Nutzungsverhältnis darzutun.1\n\n1. Gemäss Art. 20 Abs. 2 StG ist die Überführung von Geschäftsvermö­\ngen ins Privatvermögen einer Veräusserung von Geschäftsvermögen\ngleichgestellt. Art. 8 Abs. 1 StV bestimmt ergänzend, dass die Verpach­\ntung eines Geschäftsbetriebes als Überführung ins Privatvermögen zu gel­\nten habe. Kapitalgewinne, welche bei der Überführung ins Privatvermögen\nerzielt werden, sind gemäss Art. 34 Abs. 1 Ziff. 2 StG mit einer Jahressteuer\nzu erfassen.\n2. Der Rekurrent bestreitet nicht, dass seine Liegenschaft teilweise ge­\nwerblich genutzt war und zum Geschäftsvermögen gehört hat. Ebenfalls\nunbestritten ist die Tatsache, dass der Rekurrent seine Geschäftstätigkeit\nEnde 1983 aufgegeben und die Räume bei gleichzeitigem Verkauf des In­\nventars einem Dritten zur geschäftlichen Nutzung überlassen hat. Der Tat­\nbestand der Überführung von Geschäftsvermögen ins Privatvermögen ist\nsomit gegeben.\n3. Gemäss Beilage zum Schätzungsprotokoll vom 4 .Juli 1984 beläuft\nsich der Mietwert der ganzen Liegenschaft auf Fr. 14400 - (Stand 1984).\nDer Mietwert der gewerblich genutzten Räume, der aufgrund des effektiv\n\n269\n"}