B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2001 2001 S teu erd o m izil. Die Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung ist ge­ geben, wenn sich der steuerlich relevante Wohnsitz nach Art. 3 und 10 StG im Kanton befindet. 1. Der Rekurrent meldete sich am 12. Februar 1985 in [] ab. Am 13. Fe­ bruar 1985 meldete er sich in St.Gallen an, wobei er offenbar erklärte, die Anmeldung sei rückwirkend auf den 1.Januar zu verstehen. Dem vom Rekurrenten eingereichten Niederlassungsausweis der Stadt St.Gallen ist aber zu entnehmen, dass die Anmeldung am 13. Februar erfolgte. Die kantonale Steuerverwaltung stellte sich deshalb auf den Standpunkt, der Rekurrent sei für die Monate Januar und Februar 1985 im Kanton Appen­ zell A.Rh. steuerpflichtig. Dementsprechend wurde der Rekurrent in St.Gallen erst am 1. März 1985 besteuert. Dies ergibt sich aus einer schrift­ lichen Bestätigung der Steuerverwaltung des Kantons St.Gallen vom 28. Oktober 1985. 2. Weil der Rekurrent die Steuererklärung für 1985/86 nicht einreichte, wurde er am 15. August 1985 mit Fr. 100 - gebüsst. Die Einsprache des Rekurrenten gegen die Bussenverfügung wurde mit Entscheid vom 13. September 1985 abgewiesen. Mit fristgemäss eingereichtem Rekurs machte der Rekurrent geltend, er habe sowohl die kantonale Steuer­ verwaltung als auch das Gemeindesteueramt [] rechtzeitig darauf auf­ merksam gemacht, dass ersieh auf den 31. Dezember 1984 abgemeldet habe und demzufolge der Steuerpflicht im Kanton nicht mehr unterliege. Die kantonale Steuerverwaltung beantragt mit Vernehmlassung vom 5. November 1985 die Abweisung des Rekurses. 3. Gemäss Art. 3 Abs. 1 StG hängt die Steuerpflicht im Kanton vom Wohn­ sitz ab. Der Wohnsitz besteht dort, wo der Steuerpflichtige den Mittel­ punkt seiner Lebensinteressen hat. Die An- bzw. Abmeldung ist ein Indiz für die Begründung bzw. Aufhebung eines Wohnsitzes. Wo der Rekurrent vom 1 .Januar bis 12. Februar 1985 den Mittelpunkt seiner Lebensinteres­ sen hatte, geht aus den Akten nicht hervor. Der Rekurrent hat nichts vorge­ tragen, was darauf schliessen lassen würde, dass er schon Ende 1984 nach St.Gallen umgezogen ist (Miete oder Kauf einer Unterkunft, Umzug des Mobiliars, etc.). Mangels anderer Anhaltspunkte für den Wohnsitz hat die kantonale Steuerverwaltung deshalb richtigerweise auf das Datum der Abmeldung 268 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2001,2002 in [] und der Anmeldung in St.Gallen abgestellt. Die Tatsache, dass der Rekurrent bei der Anmeldung in St.Gallen die Rückwirkung auf den 1 .Januar gewünscht hat, ändert am Datum der Abmeldung bzw. Anmel­ dung nichts. Die Rückwirkung ist denn auch in St.Gallen steuerlich nicht berücksichtigt worden. Vielmehr sind beide Steuerverwaltungen zu Recht davon ausgegangen, die Steuerpflicht habe bis Ende Februar 1985 in Appenzell A.Rh. bestanden. Demgemäss ist auch die direkte Bundes­ steuer für 1985/86 noch durch den Kanton Appenzell A.Rh. zu erheben. StRK 20.12.1985 (Nr. 383) 2002 Liquidationsg ew innsteuer. Das Abstellen auf das anlässlich der Liegen­ schaftenschätzung erstellte amtliche Protokoll zwecks Ermittlung des Ver­ hältnisses zwischen geschäftlicher und privater Nutzung einer Liegen­ schaft ist nicht zu beanstanden. Dem Steuerpflichtigen steht es frei, mit geeigneten Unterlagen ein anderes Nutzungsverhältnis darzutun.1 1. Gemäss Art. 20 Abs. 2 StG ist die Überführung von Geschäftsvermö­ gen ins Privatvermögen einer Veräusserung von Geschäftsvermögen gleichgestellt. Art. 8 Abs. 1 StV bestimmt ergänzend, dass die Verpach­ tung eines Geschäftsbetriebes als Überführung ins Privatvermögen zu gel­ ten habe. Kapitalgewinne, welche bei der Überführung ins Privatvermögen erzielt werden, sind gemäss Art. 34 Abs. 1 Ziff. 2 StG mit einer Jahressteuer zu erfassen. 2. Der Rekurrent bestreitet nicht, dass seine Liegenschaft teilweise ge­ werblich genutzt war und zum Geschäftsvermögen gehört hat. Ebenfalls unbestritten ist die Tatsache, dass der Rekurrent seine Geschäftstätigkeit Ende 1983 aufgegeben und die Räume bei gleichzeitigem Verkauf des In­ ventars einem Dritten zur geschäftlichen Nutzung überlassen hat. Der Tat­ bestand der Überführung von Geschäftsvermögen ins Privatvermögen ist somit gegeben. 3. Gemäss Beilage zum Schätzungsprotokoll vom 4 .Juli 1984 beläuft sich der Mietwert der ganzen Liegenschaft auf Fr. 14400 - (Stand 1984). Der Mietwert der gewerblich genutzten Räume, der aufgrund des effektiv 269