Gemäss Z iff.4 obliegt ihm die Verwaltung sämtlicher Gemeinde- und Bürgergüter. Die Zuständigkeit zur Erteilung der in Frage stehenden Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch von Gemeindestrassen und -plätzen liegt somit in Appenzell A.Rh. bei den Gemeinderäten. Der gesteigerte Gemeingebrauch öffentlichen Grund und Bodens darf verboten werden, wenn ein solches Verbot im öffentlichen Interesse liegt und sich mit sachlichen Gründen vertreten lässt. Das Verkaufssystem der Beschwerdeführerin ist zweifellos geeignet, den übrigen Strassenverkehr zu stören und damit den Gemeingebrauch der öffentlichen Strassen und Plätze zu beeinträchtigen.