lung von Bewilligungen für diese Art des gesteigerten Gemeingebrauchs ist in unserer Gesetzgebung nicht speziell geregelt. Es ist somit auf die all­ gemeine verfassungsrechtliche Kompetenzausscheidung abzustellen. Soweit im Eigentum der Gemeinde befindlicher Grund und Boden zur Dis­ kussion steht, gelten die Zuständigkeitsvorschriften von Art. 79 Abs.1 Ziff. 3 und 4 der Kantonsverfassung. In Ziff. 3 wird dem Gemeinderat die Aufgabe Überbunden, für die Aufrechterhaltung von Sittlichkeit und Ord­ nung zu sorgen. Gemäss Z iff.4 obliegt ihm die Verwaltung sämtlicher Gemeinde- und Bürgergüter.