Eindeutig steht fest, dass der Verkauf von Verkaufswagen aus, die auf öffentlichen Strassen und Plätzen stationiert sind, nicht mehr unter den Begriff des Gemeingebrauchs fällt. Es handelt sich dabei um einen gestei­ gerten Gemeingebrauch von öffentlichem Boden, zu dessen Ausübung es grundsätzlich einer Polizeibewilligung bedarf. Die Zuständigkeit zur Ertei­ 1 bGS 956.312 265 A. Entscheide des Regierungsrates 1172