Dieser Ansicht ist entge­ genzuhalten, dass das Hausiergesetz lediglich die gewerbepolizeiliche Seite des Verkaufs mit Verkaufswagen regelt. Das Patent bildet die gewer­ bepolizeiliche Bewilligung zur Ausübung des Handels mit Verkaufswagen, und die Taxe stellt eine Sondergewerbesteuer auf dieser Verkaufsart dar. Nicht im Patent inbegriffen ist jedoch die Bewilligung für eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung der öffentlichen Strassen und Plätze. Eindeutig steht fest, dass der Verkauf von Verkaufswagen aus, die auf öffentlichen Strassen und Plätzen stationiert sind, nicht mehr unter den Begriff des Gemeingebrauchs fällt.