{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1172_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19600503-19600503-ARGVP-1988-1172.pdf", "Checksum": "38172be85f70c4183f809a524c082666"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1172"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1172"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1171,1172\njedoch kein derartiges Rechtsverhältnis zur Gemeinde. Die benützten Standplätze auf dem Bahnhofareal sind Unbestrittenermassen Eigentum der beiden Bahnunternehmungen AB und BT.\nNach dem Gesagten liegt kein Konzessionsverhältnis vor. Vielmehr handelt es sich bei der Verfügung des Gemeinderates, wonach einem Bür­ger die Ausführung von Taxifahrten gestattet wird, um eine Polizeibewil- ligung. Dass das Taxigewerbe polizeilichen Beschränkungen unterworfen w"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:37", "Checksum": "3d203522e0c90b684f2d660bda5c94a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1172\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1171,1172\njedoch kein derartiges Rechtsverhältnis zur Gemeinde. Die benützten Standplätze auf dem Bahnhofareal sind Unbestrittenermassen Eigentum der beiden Bahnunternehmungen AB und BT.\nNach dem Gesagten liegt kein Konzessionsverhältnis vor. Vielmehr handelt es sich bei der Verfügung des Gemeinderates, wonach einem Bür­ger die Ausführung von Taxifahrten gestattet wird, um eine Polizeibewil- ligung. Dass das Taxigewerbe polizeilichen Beschränkungen unterworfen w\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1171,1172\n\njedoch kein derartiges Rechtsverhältnis zur Gemeinde. Die benützten\nStandplätze auf dem Bahnhofareal sind Unbestrittenermassen Eigentum\nder beiden Bahnunternehmungen AB und BT.\nNach dem Gesagten liegt kein Konzessionsverhältnis vor. Vielmehr\nhandelt es sich bei der Verfügung des Gemeinderates, wonach einem Bür­\nger die Ausführung von Taxifahrten gestattet wird, um eine Polizeibewilligung. Dass das Taxigewerbe polizeilichen Beschränkungen unterworfen\nwerden kann, ist nach gefestigter Bundesgerichtspraxis unbestritten\n(vgl. BGE 92 I 102 und dort zitierte Entscheide, ferner BGE 102 la 438,\n1081a 135).\nRRB 7.5.1985\n\n1172\n\nG ew erbe. Regelung des Warenverkaufs mit fahrenden Verkaufsstellen auf\ngemeindeeigenem Boden; Zuständigkeit der Gemeinden.\n\nDie Beschwerdeführerin beruft sich vor allem auf Art.1 lit. b, Art. 5 und\nArt. 12 des kantonalen Hausiergesetzes vom 30. April 19331 und vertritt\ndie Auffassung, mit der Lösung des entsprechenden Patents und der Be­\nzahlung der Patenttaxe das Recht auf Benützung der öffentlichen Strassen\nund Plätze für die vorübergehende Stationierung von Verkaufswagen zum\nZwecke des Warenverkaufs erworben zu haben. Dieser Ansicht ist entge­\ngenzuhalten, dass das Hausiergesetz lediglich die gewerbepolizeiliche\nSeite des Verkaufs mit Verkaufswagen regelt. Das Patent bildet die gewer­\nbepolizeiliche Bewilligung zur Ausübung des Handels mit Verkaufswagen,\nund die Taxe stellt eine Sondergewerbesteuer auf dieser Verkaufsart dar.\nNicht im Patent inbegriffen ist jedoch die Bewilligung für eine über den\nGemeingebrauch hinausgehende Benützung der öffentlichen Strassen\nund Plätze.\nEindeutig steht fest, dass der Verkauf von Verkaufswagen aus, die auf\nöffentlichen Strassen und Plätzen stationiert sind, nicht mehr unter den\nBegriff des Gemeingebrauchs fällt. Es handelt sich dabei um einen gestei­\ngerten Gemeingebrauch von öffentlichem Boden, zu dessen Ausübung es\ngrundsätzlich einer Polizeibewilligung bedarf. Die Zuständigkeit zur Ertei­\n\n1 bGS 956.312\n\n265\nA. Entscheide des Regierungsrates 1172\n\nlung von Bewilligungen für diese Art des gesteigerten Gemeingebrauchs\nist in unserer Gesetzgebung nicht speziell geregelt. Es ist somit auf die all­\ngemeine verfassungsrechtliche Kompetenzausscheidung abzustellen.\nSoweit im Eigentum der Gemeinde befindlicher Grund und Boden zur Dis­\nkussion steht, gelten die Zuständigkeitsvorschriften von Art. 79 Abs.1\nZiff. 3 und 4 der Kantonsverfassung. In Ziff. 3 wird dem Gemeinderat die\nAufgabe Überbunden, für die Aufrechterhaltung von Sittlichkeit und Ord­\nnung zu sorgen. Gemäss Z iff.4 obliegt ihm die Verwaltung sämtlicher\nGemeinde- und Bürgergüter. Die Zuständigkeit zur Erteilung der in Frage\nstehenden Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch von\nGemeindestrassen und -plätzen liegt somit in Appenzell A.Rh. bei den\nGemeinderäten.\nDer gesteigerte Gemeingebrauch öffentlichen Grund und Bodens darf\nverboten werden, wenn ein solches Verbot im öffentlichen Interesse liegt\nund sich mit sachlichen Gründen vertreten lässt. Das Verkaufssystem der\nBeschwerdeführerin ist zweifellos geeignet, den übrigen Strassenverkehr\nzu stören und damit den Gemeingebrauch der öffentlichen Strassen und\nPlätze zu beeinträchtigen. Diese tatbeständliche Feststellung trifft auch\nauf die Gemeinde S. mit ihren ohnehin prekären Verkehrsverhältnissen zu.\nDer Gemeinderat braucht nicht zu dulden, dass die kommunalen Strassen\neiner zusätzlichen Belastung, wie sie der Strassenverkauf der Beschwerde­\nführerin mit sich bringt, ausgesetzt werden. Fürdie öffentlichen Plätze, die\nregelmässig einer besonderen Zweckbestimmung gewidmet sind, gilt das­\nselbe. Das Stationieren auf den Plätzen vor den Spritzenhäuschen ist\nbereits auf Grund der Vorschriften überden Motorfahrzeugverkehr verbo­\nten. Die Schulplätze müssen der Jugend als Erholungs-, Spiel- und Turn­\nplätze reserviert bleiben und eignen sich zudem ihrer technischen Struktur\nwegen nicht für das Befahren mit schweren Lastwagen. Was die Parkplätze\nbetrifft, so erweisen sie sich selbst in den Dörfern immer mehr als den An­\nsprüchen des ruhenden Verkehrs nicht mehr gewachsen.\n\nRRB 3.5.1960\n\n266\n"}