A. Entscheide des Regierungsrates 1171,1172 jedoch kein derartiges Rechtsverhältnis zur Gemeinde. Die benützten Standplätze auf dem Bahnhofareal sind Unbestrittenermassen Eigentum der beiden Bahnunternehmungen AB und BT. Nach dem Gesagten liegt kein Konzessionsverhältnis vor. Vielmehr handelt es sich bei der Verfügung des Gemeinderates, wonach einem Bür­ ger die Ausführung von Taxifahrten gestattet wird, um eine Polizeibewil- ligung. Dass das Taxigewerbe polizeilichen Beschränkungen unterworfen werden kann, ist nach gefestigter Bundesgerichtspraxis unbestritten (vgl. BGE 92 I 102 und dort zitierte Entscheide, ferner BGE 102 la 438, 1081a 135). RRB 7.5.1985 1172 G ew erbe. Regelung des Warenverkaufs mit fahrenden Verkaufsstellen auf gemeindeeigenem Boden; Zuständigkeit der Gemeinden. Die Beschwerdeführerin beruft sich vor allem auf Art.1 lit. b, Art. 5 und Art. 12 des kantonalen Hausiergesetzes vom 30. April 19331 und vertritt die Auffassung, mit der Lösung des entsprechenden Patents und der Be­ zahlung der Patenttaxe das Recht auf Benützung der öffentlichen Strassen und Plätze für die vorübergehende Stationierung von Verkaufswagen zum Zwecke des Warenverkaufs erworben zu haben. Dieser Ansicht ist entge­ genzuhalten, dass das Hausiergesetz lediglich die gewerbepolizeiliche Seite des Verkaufs mit Verkaufswagen regelt. Das Patent bildet die gewer­ bepolizeiliche Bewilligung zur Ausübung des Handels mit Verkaufswagen, und die Taxe stellt eine Sondergewerbesteuer auf dieser Verkaufsart dar. Nicht im Patent inbegriffen ist jedoch die Bewilligung für eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung der öffentlichen Strassen und Plätze. Eindeutig steht fest, dass der Verkauf von Verkaufswagen aus, die auf öffentlichen Strassen und Plätzen stationiert sind, nicht mehr unter den Begriff des Gemeingebrauchs fällt. Es handelt sich dabei um einen gestei­ gerten Gemeingebrauch von öffentlichem Boden, zu dessen Ausübung es grundsätzlich einer Polizeibewilligung bedarf. Die Zuständigkeit zur Ertei­ 1 bGS 956.312 265 A. Entscheide des Regierungsrates 1172 lung von Bewilligungen für diese Art des gesteigerten Gemeingebrauchs ist in unserer Gesetzgebung nicht speziell geregelt. Es ist somit auf die all­ gemeine verfassungsrechtliche Kompetenzausscheidung abzustellen. Soweit im Eigentum der Gemeinde befindlicher Grund und Boden zur Dis­ kussion steht, gelten die Zuständigkeitsvorschriften von Art. 79 Abs.1 Ziff. 3 und 4 der Kantonsverfassung. In Ziff. 3 wird dem Gemeinderat die Aufgabe Überbunden, für die Aufrechterhaltung von Sittlichkeit und Ord­ nung zu sorgen. Gemäss Z iff.4 obliegt ihm die Verwaltung sämtlicher Gemeinde- und Bürgergüter. Die Zuständigkeit zur Erteilung der in Frage stehenden Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch von Gemeindestrassen und -plätzen liegt somit in Appenzell A.Rh. bei den Gemeinderäten. Der gesteigerte Gemeingebrauch öffentlichen Grund und Bodens darf verboten werden, wenn ein solches Verbot im öffentlichen Interesse liegt und sich mit sachlichen Gründen vertreten lässt. Das Verkaufssystem der Beschwerdeführerin ist zweifellos geeignet, den übrigen Strassenverkehr zu stören und damit den Gemeingebrauch der öffentlichen Strassen und Plätze zu beeinträchtigen. Diese tatbeständliche Feststellung trifft auch auf die Gemeinde S. mit ihren ohnehin prekären Verkehrsverhältnissen zu. Der Gemeinderat braucht nicht zu dulden, dass die kommunalen Strassen einer zusätzlichen Belastung, wie sie der Strassenverkauf der Beschwerde­ führerin mit sich bringt, ausgesetzt werden. Fürdie öffentlichen Plätze, die regelmässig einer besonderen Zweckbestimmung gewidmet sind, gilt das­ selbe. Das Stationieren auf den Plätzen vor den Spritzenhäuschen ist bereits auf Grund der Vorschriften überden Motorfahrzeugverkehr verbo­ ten. Die Schulplätze müssen der Jugend als Erholungs-, Spiel- und Turn­ plätze reserviert bleiben und eignen sich zudem ihrer technischen Struktur wegen nicht für das Befahren mit schweren Lastwagen. Was die Parkplätze betrifft, so erweisen sie sich selbst in den Dörfern immer mehr als den An­ sprüchen des ruhenden Verkehrs nicht mehr gewachsen. RRB 3.5.1960 266