Die Beschwerdeführerin beruft sich vor allem auf Art.1 lit. b, Art. 5 und Art. 12 des kantonalen Hausiergesetzes vom 30. April 19331 und vertritt die Auffassung, mit der Lösung des entsprechenden Patents und der Be­ zahlung der Patenttaxe das Recht auf Benützung der öffentlichen Strassen und Plätze für die vorübergehende Stationierung von Verkaufswagen zum Zwecke des Warenverkaufs erworben zu haben. Dieser Ansicht ist entge­ genzuhalten, dass das Hausiergesetz lediglich die gewerbepolizeiliche Seite des Verkaufs mit Verkaufswagen regelt.