jedoch kein derartiges Rechtsverhältnis zur Gemeinde. Die benützten Standplätze auf dem Bahnhofareal sind Unbestrittenermassen Eigentum der beiden Bahnunternehmungen AB und BT. Nach dem Gesagten liegt kein Konzessionsverhältnis vor. Vielmehr handelt es sich bei der Verfügung des Gemeinderates, wonach einem Bür­ ger die Ausführung von Taxifahrten gestattet wird, um eine Polizeibewilligung. Dass das Taxigewerbe polizeilichen Beschränkungen unterworfen werden kann, ist nach gefestigter Bundesgerichtspraxis unbestritten (vgl. BGE 92 I 102 und dort zitierte Entscheide, ferner BGE 102 la 438, 1081a 135). RRB 7.5.1985 1172