Die Verordnung über das Taxametergewerbe in der Gemeinde H. aus dem Jahre 1930 erklärt die Ausübung des Taxametergewerbes als «konzes­ sionspflichtig». Der Regierungsrat nahm zur Rechtsnatur dieser «Konzession» wie folgt Stellung: Als Konzession ist ein Verwaltungsakt zu verstehen, mit dem das Ge­ meinwesen ein Recht, über das es verfügen kann, an einen Privaten über­ trägt (vgl. Fleiner, Grundzüge des allgemeinen und schweizerischen Ver­ waltungsrechts, S. 150). Gemäss anerkannter Verwaltungsrechtslehre werden folgende Konzessionsarten unterschieden: a) Eine Monopolkonzession stände in Frage, wenn der Gemeinde Fl.