{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1171_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19850507-19850507-ARGVP-1988-1171.pdf", "Checksum": "c98c2006da22b79c6add68fc8a19ea7d"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1171"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1171"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1171\n13. Gewerbe\n1171\nGewerbe. Taxigewerbe; Rechtsnatur der Taxikonzession.\nDie Verordnung über das Taxametergewerbe in der Gemeinde H. aus dem Jahre 1930 erklärt die Ausübung des Taxametergewerbes als «konzes­sionspflichtig».\nDer Regierungsrat nahm zur Rechtsnatur dieser «Konzession» wie folgt Stellung:\nAls Konzession ist ein Verwaltungsakt zu verstehen, mit dem das Ge­meinwesen ein Recht, über das es verfügen kann, an einen Privaten über­trägt (vgl. Fleiner, G"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:39:53", "Checksum": "097c94c82ab3a353ebe531d583336dd7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1171\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1171\n13. Gewerbe\n1171\nGewerbe. Taxigewerbe; Rechtsnatur der Taxikonzession.\nDie Verordnung über das Taxametergewerbe in der Gemeinde H. aus dem Jahre 1930 erklärt die Ausübung des Taxametergewerbes als «konzes­sionspflichtig».\nDer Regierungsrat nahm zur Rechtsnatur dieser «Konzession» wie folgt Stellung:\nAls Konzession ist ein Verwaltungsakt zu verstehen, mit dem das Ge­meinwesen ein Recht, über das es verfügen kann, an einen Privaten über­trägt (vgl. Fleiner, G\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1171\n\n13. Gewerbe\n\n1171\n\nG ew erb e. Taxigewerbe; Rechtsnatur der Taxikonzession.\n\nDie Verordnung über das Taxametergewerbe in der Gemeinde H. aus dem\nJahre 1930 erklärt die Ausübung des Taxametergewerbes als «konzes­\nsionspflichtig».\nDer Regierungsrat nahm zur Rechtsnatur dieser «Konzession» wie folgt\nStellung:\nAls Konzession ist ein Verwaltungsakt zu verstehen, mit dem das Ge­\nmeinwesen ein Recht, über das es verfügen kann, an einen Privaten über­\nträgt (vgl. Fleiner, Grundzüge des allgemeinen und schweizerischen Ver­\nwaltungsrechts, S. 150). Gemäss anerkannter Verwaltungsrechtslehre\nwerden folgende Konzessionsarten unterschieden:\na) Eine Monopolkonzession stände in Frage, wenn der Gemeinde Fl. ein\nfaktisches oder ein rechtliches Monopol zum gewerbsmässigen Transport\nvon Personen zukäme. Das ist zu verneinen. Es wäre im übrigen nicht ein­\nzusehen, weshalb Transportunternehmer für ihre Cars und Lastwagen kei­\nner Konzession bedürften.\nb) Ebensowenig handelt es sich um eine Konzessionierung eines\nöffentlichen Dienstes, mit anderen Worten um die Abtretung einer Verwal­\ntungsbefugnis an Private (z.B. von Starkstromanlegen, Betrieb von Milch­\nsammelstellen). Die Ausführung von Taxifahrten ist keine öffentliche Auf­\ngabe. Eine solche Aufgabe könnte auch nicht mit blosser Verordnung des\nGemeinderates begründet werden.\nc) Kraft eines behördlichen Aktes kann schliesslich eine öffentliche\nSache zur ausschliesslichen Nutzung an einen Privaten übertragen werden\n(vgl. Imboden/Rhinow, a.a.0., Bd. II, S.835). Eine derartige Sondernut­\nzungskonzession wäre im vorliegenden Fall denkbar. Demgemäss stünde\nden Taxihaltern das Recht zu, ein Stück öffentlichen Grundes als Taxistand­\nplatz ausschliesslich zu benützen. Im Falle der Taxiunternehmer besteht\n\n264\nA. Entscheide des Regierungsrates 1171,1172\n\njedoch kein derartiges Rechtsverhältnis zur Gemeinde. Die benützten\nStandplätze auf dem Bahnhofareal sind Unbestrittenermassen Eigentum\nder beiden Bahnunternehmungen AB und BT.\nNach dem Gesagten liegt kein Konzessionsverhältnis vor. Vielmehr\nhandelt es sich bei der Verfügung des Gemeinderates, wonach einem Bür­\nger die Ausführung von Taxifahrten gestattet wird, um eine Polizeibewilligung. Dass das Taxigewerbe polizeilichen Beschränkungen unterworfen\nwerden kann, ist nach gefestigter Bundesgerichtspraxis unbestritten\n(vgl. BGE 92 I 102 und dort zitierte Entscheide, ferner BGE 102 la 438,\n1081a 135).\nRRB 7.5.1985\n\n1172\n\nG ew erbe. Regelung des Warenverkaufs mit fahrenden Verkaufsstellen auf\ngemeindeeigenem Boden; Zuständigkeit der Gemeinden.\n\nDie Beschwerdeführerin beruft sich vor allem auf Art.1 lit. b, Art. 5 und\nArt. 12 des kantonalen Hausiergesetzes vom 30. April 19331 und vertritt\ndie Auffassung, mit der Lösung des entsprechenden Patents und der Be­\nzahlung der Patenttaxe das Recht auf Benützung der öffentlichen Strassen\nund Plätze für die vorübergehende Stationierung von Verkaufswagen zum\nZwecke des Warenverkaufs erworben zu haben. Dieser Ansicht ist entge­\ngenzuhalten, dass das Hausiergesetz lediglich die gewerbepolizeiliche\nSeite des Verkaufs mit Verkaufswagen regelt. Das Patent bildet die gewer­\nbepolizeiliche Bewilligung zur Ausübung des Handels mit Verkaufswagen,\nund die Taxe stellt eine Sondergewerbesteuer auf dieser Verkaufsart dar.\nNicht im Patent inbegriffen ist jedoch die Bewilligung für eine über den\nGemeingebrauch hinausgehende Benützung der öffentlichen Strassen\nund Plätze.\nEindeutig steht fest, dass der Verkauf von Verkaufswagen aus, die auf\nöffentlichen Strassen und Plätzen stationiert sind, nicht mehr unter den\nBegriff des Gemeingebrauchs fällt. Es handelt sich dabei um einen gestei­\ngerten Gemeingebrauch von öffentlichem Boden, zu dessen Ausübung es\ngrundsätzlich einer Polizeibewilligung bedarf. Die Zuständigkeit zur Ertei­\n\n1 bGS 956.312\n\n265\n"}