A. Entscheide des Regierungsrates 1171 13. Gewerbe 1171 G ew erb e. Taxigewerbe; Rechtsnatur der Taxikonzession. Die Verordnung über das Taxametergewerbe in der Gemeinde H. aus dem Jahre 1930 erklärt die Ausübung des Taxametergewerbes als «konzes­ sionspflichtig». Der Regierungsrat nahm zur Rechtsnatur dieser «Konzession» wie folgt Stellung: Als Konzession ist ein Verwaltungsakt zu verstehen, mit dem das Ge­ meinwesen ein Recht, über das es verfügen kann, an einen Privaten über­ trägt (vgl. Fleiner, Grundzüge des allgemeinen und schweizerischen Ver­ waltungsrechts, S. 150). Gemäss anerkannter Verwaltungsrechtslehre werden folgende Konzessionsarten unterschieden: a) Eine Monopolkonzession stände in Frage, wenn der Gemeinde Fl. ein faktisches oder ein rechtliches Monopol zum gewerbsmässigen Transport von Personen zukäme. Das ist zu verneinen. Es wäre im übrigen nicht ein­ zusehen, weshalb Transportunternehmer für ihre Cars und Lastwagen kei­ ner Konzession bedürften. b) Ebensowenig handelt es sich um eine Konzessionierung eines öffentlichen Dienstes, mit anderen Worten um die Abtretung einer Verwal­ tungsbefugnis an Private (z.B. von Starkstromanlegen, Betrieb von Milch­ sammelstellen). Die Ausführung von Taxifahrten ist keine öffentliche Auf­ gabe. Eine solche Aufgabe könnte auch nicht mit blosser Verordnung des Gemeinderates begründet werden. c) Kraft eines behördlichen Aktes kann schliesslich eine öffentliche Sache zur ausschliesslichen Nutzung an einen Privaten übertragen werden (vgl. Imboden/Rhinow, a.a.0., Bd. II, S.835). Eine derartige Sondernut­ zungskonzession wäre im vorliegenden Fall denkbar. Demgemäss stünde den Taxihaltern das Recht zu, ein Stück öffentlichen Grundes als Taxistand­ platz ausschliesslich zu benützen. Im Falle der Taxiunternehmer besteht 264 A. Entscheide des Regierungsrates 1171,1172 jedoch kein derartiges Rechtsverhältnis zur Gemeinde. Die benützten Standplätze auf dem Bahnhofareal sind Unbestrittenermassen Eigentum der beiden Bahnunternehmungen AB und BT. Nach dem Gesagten liegt kein Konzessionsverhältnis vor. Vielmehr handelt es sich bei der Verfügung des Gemeinderates, wonach einem Bür­ ger die Ausführung von Taxifahrten gestattet wird, um eine Polizeibewil- ligung. Dass das Taxigewerbe polizeilichen Beschränkungen unterworfen werden kann, ist nach gefestigter Bundesgerichtspraxis unbestritten (vgl. BGE 92 I 102 und dort zitierte Entscheide, ferner BGE 102 la 438, 1081a 135). RRB 7.5.1985 1172 G ew erbe. Regelung des Warenverkaufs mit fahrenden Verkaufsstellen auf gemeindeeigenem Boden; Zuständigkeit der Gemeinden. Die Beschwerdeführerin beruft sich vor allem auf Art.1 lit. b, Art. 5 und Art. 12 des kantonalen Hausiergesetzes vom 30. April 19331 und vertritt die Auffassung, mit der Lösung des entsprechenden Patents und der Be­ zahlung der Patenttaxe das Recht auf Benützung der öffentlichen Strassen und Plätze für die vorübergehende Stationierung von Verkaufswagen zum Zwecke des Warenverkaufs erworben zu haben. Dieser Ansicht ist entge­ genzuhalten, dass das Hausiergesetz lediglich die gewerbepolizeiliche Seite des Verkaufs mit Verkaufswagen regelt. Das Patent bildet die gewer­ bepolizeiliche Bewilligung zur Ausübung des Handels mit Verkaufswagen, und die Taxe stellt eine Sondergewerbesteuer auf dieser Verkaufsart dar. Nicht im Patent inbegriffen ist jedoch die Bewilligung für eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung der öffentlichen Strassen und Plätze. Eindeutig steht fest, dass der Verkauf von Verkaufswagen aus, die auf öffentlichen Strassen und Plätzen stationiert sind, nicht mehr unter den Begriff des Gemeingebrauchs fällt. Es handelt sich dabei um einen gestei­ gerten Gemeingebrauch von öffentlichem Boden, zu dessen Ausübung es grundsätzlich einer Polizeibewilligung bedarf. Die Zuständigkeit zur Ertei­ 1 bGS 956.312 265