7 des Milchbeschlusses verweist, sehen bundesrätliche Richtlinien vor, die in Übereinstimmung mit der genannten grundsätzlichen Zielsetzung eine geordnete und kostensparende Konsummilchversorgung und eine zweck­ mässige Milchverwertung sicherstellen sollen. Die Störung der zweckmäs­ sigen Milchverwertung liegt darin, dass mit der Erteilung der Ausnahme­ bewilligung an den Rekurrenten die gesamte Sammelstellenorganisation und damit die Zielsetzung von Art. 5 Abs. 1 des Milchbeschlusses in Frage 262 A. Entscheide des Regierungsrates 1170