Die allenfalls grössere Rendite stellt jedenfalls keinen «begründeten Fall» im Sinne von Art. 7 Abs. 2 des Milchbeschlusses dar. 3. Selbst wenn ein «begründeter Fall» im Sinne von Art. 7 Abs. 2 des Milchbeschlusses vorläge, müsste die Ausnahmebewilligung dennoch ver­ weigert werden, wenn dadurch die zweckmässige Milchverwertung ge­ stört wird. Die Art. 10 und 11 des Milchbeschlusses, auf welche Art. 7 des Milchbeschlusses verweist, sehen bundesrätliche Richtlinien vor, die in Übereinstimmung mit der genannten grundsätzlichen Zielsetzung eine geordnete und kostensparende Konsummilchversorgung und eine zweck­ mässige Milchverwertung sicherstellen sollen.