versammlung zum Entwurf des Milchbeschlusses; BBI. 1953 I 430). Das bedeutet, dass Ausnahmen von der grundsätzlichen Ordnung nur in ob­ jektiv begründeten Fällen bewilligt werden dürfen. Ausserdem ist darauf zu achten, dass über die Ausnahmebewilligung nicht etwa einer Umge­ hung der Vorschriften über die Milchlieferung in die bestimmte Sam­ melstelle und über den Sammelstellenwechsel Tür und Tor geöffnet wird (BBI. 1953 I 431/32). Zur Begründung des Ausnahmebewilligungsgesu­ ches führt der Rekurrent einzig aus, dass er die Magermilch zur Fütterung der Mastschweine unbedingt benötige. Es ist zutreffend, dass bei der Ver­ wertung von Magermilch die Schweinehaltung besser rentiert.