2. Nach Art. 5 Abs.1 des Milchbeschlusses haben Milchproduzenten in der Regel die Milch, die sie für den Konsum oder zur Verarbeitung in Ver­ kehr bringen (Verkehrsmilch), in die für das betreffende Heimwesen ange­ stammte oder, bei Neuaufnahme der Lieferung, in die nächstgelegene Milchsammel- oder Milchverwertungsstelle (Sammelstelle) abzuliefern. Der Weiterführung einer solchen Ordnung zur Gewährleistung der zweck­ mässigen Milchverwertung im Interesse der Gesamtheit der Milchprodu­ zenten und im Sinne der gegenseitigen Rücksichtnahme und Solidarität kommt besonders nach Wegfall des Organisationszwangs grosse Bedeu­ tung zu (Botschaft des Bundesrates vom 13. Februar 1953 an die Bundes­