In begründeten Fällen und vorausgesetzt, dass dadurch die zweckmässige Milchverwertung nicht gestört wird, hat der regionale Milchverband im Einvernehmen mit den beteiligten Verwerterkreisen einzelnen Produzenten trotz Bestehens einer Sammelstelle die Herstellung von Milchprodukten für den freien Verkauf oder zur Ablieferung zu gestatten (Art. 7 Abs. 2 Milchbeschluss). Als «be­ gründete Fälle» sind bisher Fälle betrachtet worden, in denen der Weg in die Sammelstelle unzumutbar lang oder beschwerlich war. Die Milchzen­ trale Krenne befindet sich rund 100 m vom Hof des Rekurrenten entfernt. Zu Recht macht dieser nicht geltend, der Weg zur Sammelstelle sei unzu­ mutbar oder beschwerlich.