SR 916.350). Danach ist die Verarbeitung von Milch im eigenen Betrieb des Produzenten nur zur Selbstversorgung und zur Versorgung eigener, in unmittelbarer Verbin­ dung stehender gewerblicher Betriebe zu lässig. In begründeten Fällen und vorausgesetzt, dass dadurch die zweckmässige Milchverwertung nicht gestört wird, hat der regionale Milchverband im Einvernehmen mit den beteiligten Verwerterkreisen einzelnen Produzenten trotz Bestehens einer Sammelstelle die Herstellung von Milchprodukten für den freien Verkauf oder zur Ablieferung zu gestatten (Art. 7 Abs. 2 Milchbeschluss).