Eine Verlängerung der Über­ gangslösung wurde abgelehnt; am 9. Oktober 1972 wies das kantonale Milchamt ein Gesuch des W.Z. um Einzelrahmablieferung ab und ver­ pflichtete ihn, seine Verkehrsmilch an die Zentrale Krenne abzuliefern. W.Z. erhob Rekurs beim Regierungsrat mit der Begründung, er sei drin­ gend auf die Magermilch und damit auf die Einzelrahmablieferung ange­ wiesen. Der Regierungsrat lehnte den Rekurs mit folgender Begründung ab; 1. Das Milchamt stützte sich bei seinem Entscheid auf Art. 7 des Beschlus­ ses der Bundesversammlung vom 29. September 1953 über Milch, Milch­ produkte und Speisefette (Milchbeschluss; SR 916.350).