{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1170_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19730410-19730410-ARGVP-1988-1170.pdf", "Checksum": "2498def53467e9e03a8409d22594e2fa"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1170"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1170"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1170\n1170\nLandw irtschaft. Voraussetzungen der Einzelrahmablieferung (Art. 7 des Milchbeschlusses; SR 916.350).\nIn der Gemeinde L. besteht eine Milchgenossenschaft, welche die Milch­zentrale Krenne betreibt. Früher wurde die Milch zentrifugiert und der Rahm an die Grossbutterei F. abgeführt; die Genossenschafter verwende­ten die Magermilch für die Schweinefütterung. Gemäss Genossenschafts­beschluss wird die Milch seit dem 1. Mai 1972 als Vollmilch an die Firma F"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:25", "Checksum": "685c61456cdf34379de478842e4a6518", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1170\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1170\n1170\nLandw irtschaft. Voraussetzungen der Einzelrahmablieferung (Art. 7 des Milchbeschlusses; SR 916.350).\nIn der Gemeinde L. besteht eine Milchgenossenschaft, welche die Milch­zentrale Krenne betreibt. Früher wurde die Milch zentrifugiert und der Rahm an die Grossbutterei F. abgeführt; die Genossenschafter verwende­ten die Magermilch für die Schweinefütterung. Gemäss Genossenschafts­beschluss wird die Milch seit dem 1. Mai 1972 als Vollmilch an die Firma F\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1170\n\n1170\n\nLan d w irtsch aft. Voraussetzungen der Einzelrahmablieferung (Art. 7 des\nMilchbeschlusses; SR 916.350).\n\nIn der Gemeinde L. besteht eine Milchgenossenschaft, welche die Milch­\nzentrale Krenne betreibt. Früher wurde die Milch zentrifugiert und der\nRahm an die Grossbutterei F. abgeführt; die Genossenschafter verwende­\nten die Magermilch für die Schweinefütterung. Gemäss Genossenschafts­\nbeschluss wird die Milch seit dem 1. Mai 1972 als Vollmilch an die Firma F.\ngeliefert; die Milch wird bei der Zentrale Krenne abgeholt. Im Sinne einer\nÜbergangslösung erhielt W.Z. die Bewilligung, seine Milch während\nzweier Monate in der Zentrale selber zu zentrifugieren und die Mager­\nmilch im eigenen Betrieb zu verwenden. Eine Verlängerung der Über­\ngangslösung wurde abgelehnt; am 9. Oktober 1972 wies das kantonale\nMilchamt ein Gesuch des W.Z. um Einzelrahmablieferung ab und ver­\npflichtete ihn, seine Verkehrsmilch an die Zentrale Krenne abzuliefern.\nW.Z. erhob Rekurs beim Regierungsrat mit der Begründung, er sei drin­\ngend auf die Magermilch und damit auf die Einzelrahmablieferung ange­\nwiesen. Der Regierungsrat lehnte den Rekurs mit folgender Begründung\nab;\n1. Das Milchamt stützte sich bei seinem Entscheid auf Art. 7 des Beschlus­\nses der Bundesversammlung vom 29. September 1953 über Milch, Milch­\nprodukte und Speisefette (Milchbeschluss; SR 916.350). Danach ist die\nVerarbeitung von Milch im eigenen Betrieb des Produzenten nur zur\nSelbstversorgung und zur Versorgung eigener, in unmittelbarer Verbin­\ndung stehender gewerblicher Betriebe zu lässig. In begründeten Fällen und\nvorausgesetzt, dass dadurch die zweckmässige Milchverwertung nicht\ngestört wird, hat der regionale Milchverband im Einvernehmen mit den\nbeteiligten Verwerterkreisen einzelnen Produzenten trotz Bestehens einer\nSammelstelle die Herstellung von Milchprodukten für den freien Verkauf\noder zur Ablieferung zu gestatten (Art. 7 Abs. 2 Milchbeschluss). Als «be­\ngründete Fälle» sind bisher Fälle betrachtet worden, in denen der Weg in\ndie Sammelstelle unzumutbar lang oder beschwerlich war. Die Milchzen­\ntrale Krenne befindet sich rund 100 m vom Hof des Rekurrenten entfernt.\nZu Recht macht dieser nicht geltend, der Weg zur Sammelstelle sei unzu­\nmutbar oder beschwerlich. Nach der bestehenden Praxis darf unter diesen\nUmständen eine Ausnahmebewilligung nicht erteilt werden.\n\n261\nA. Entscheide des Regierungsrates 1170\n\n2. Nach Art. 5 Abs.1 des Milchbeschlusses haben Milchproduzenten in\nder Regel die Milch, die sie für den Konsum oder zur Verarbeitung in Ver­\nkehr bringen (Verkehrsmilch), in die für das betreffende Heimwesen ange­\nstammte oder, bei Neuaufnahme der Lieferung, in die nächstgelegene\nMilchsammel- oder Milchverwertungsstelle (Sammelstelle) abzuliefern.\nDer Weiterführung einer solchen Ordnung zur Gewährleistung der zweck­\nmässigen Milchverwertung im Interesse der Gesamtheit der Milchprodu­\nzenten und im Sinne der gegenseitigen Rücksichtnahme und Solidarität\nkommt besonders nach Wegfall des Organisationszwangs grosse Bedeu­\ntung zu (Botschaft des Bundesrates vom 13. Februar 1953 an die Bundes­\nversammlung zum Entwurf des Milchbeschlusses; BBI. 1953 I 430). Das\nbedeutet, dass Ausnahmen von der grundsätzlichen Ordnung nur in ob­\njektiv begründeten Fällen bewilligt werden dürfen. Ausserdem ist darauf\nzu achten, dass über die Ausnahmebewilligung nicht etwa einer Umge­\nhung der Vorschriften über die Milchlieferung in die bestimmte Sam­\nmelstelle und über den Sammelstellenwechsel Tür und Tor geöffnet wird\n(BBI. 1953 I 431/32). Zur Begründung des Ausnahmebewilligungsgesu­\nches führt der Rekurrent einzig aus, dass er die Magermilch zur Fütterung\nder Mastschweine unbedingt benötige. Es ist zutreffend, dass bei der Ver­\nwertung von Magermilch die Schweinehaltung besser rentiert. Ungerecht­\nfertigte Vorzugsstellungen einzelner Produzenten gegenüber ihren Be­\nrufskollegen sind indessen zu vermeiden (BBI. 1953 I 408). Durch den\nWegfall der Magermilch muss der Rekurrent seine Schweinehaltung nicht\naufgeben, denn es gibt Unbestrittenermassen andere Futtermittel, die\nebenfalls eine wirtschaftliche Schweinemast ermöglichen. Die allenfalls\ngrössere Rendite stellt jedenfalls keinen «begründeten Fall» im Sinne von\nArt. 7 Abs. 2 des Milchbeschlusses dar.\n3. Selbst wenn ein «begründeter Fall» im Sinne von Art. 7 Abs. 2 des\nMilchbeschlusses vorläge, müsste die Ausnahmebewilligung dennoch ver­\nweigert werden, wenn dadurch die zweckmässige Milchverwertung ge­\nstört wird. Die Art. 10 und 11 des Milchbeschlusses, auf welche Art. 7 des\nMilchbeschlusses verweist, sehen bundesrätliche Richtlinien vor, die in\nÜbereinstimmung mit der genannten grundsätzlichen Zielsetzung eine\ngeordnete und kostensparende Konsummilchversorgung und eine zweck­\nmässige Milchverwertung sicherstellen sollen. Die Störung der zweckmäs­\nsigen Milchverwertung liegt darin, dass mit der Erteilung der Ausnahme­\nbewilligung an den Rekurrenten die gesamte Sammelstellenorganisation\nund damit die Zielsetzung von Art. 5 Abs. 1 des Milchbeschlusses in Frage\n\n262\nA. Entscheide des Regierungsrates 1170\n\n"}