A. Entscheide des Regierungsrates 1170 1170 Lan d w irtsch aft. Voraussetzungen der Einzelrahmablieferung (Art. 7 des Milchbeschlusses; SR 916.350). In der Gemeinde L. besteht eine Milchgenossenschaft, welche die Milch­ zentrale Krenne betreibt. Früher wurde die Milch zentrifugiert und der Rahm an die Grossbutterei F. abgeführt; die Genossenschafter verwende­ ten die Magermilch für die Schweinefütterung. Gemäss Genossenschafts­ beschluss wird die Milch seit dem 1. Mai 1972 als Vollmilch an die Firma F. geliefert; die Milch wird bei der Zentrale Krenne abgeholt. Im Sinne einer Übergangslösung erhielt W.Z. die Bewilligung, seine Milch während zweier Monate in der Zentrale selber zu zentrifugieren und die Mager­ milch im eigenen Betrieb zu verwenden. Eine Verlängerung der Über­ gangslösung wurde abgelehnt; am 9. Oktober 1972 wies das kantonale Milchamt ein Gesuch des W.Z. um Einzelrahmablieferung ab und ver­ pflichtete ihn, seine Verkehrsmilch an die Zentrale Krenne abzuliefern. W.Z. erhob Rekurs beim Regierungsrat mit der Begründung, er sei drin­ gend auf die Magermilch und damit auf die Einzelrahmablieferung ange­ wiesen. Der Regierungsrat lehnte den Rekurs mit folgender Begründung ab; 1. Das Milchamt stützte sich bei seinem Entscheid auf Art. 7 des Beschlus­ ses der Bundesversammlung vom 29. September 1953 über Milch, Milch­ produkte und Speisefette (Milchbeschluss; SR 916.350). Danach ist die Verarbeitung von Milch im eigenen Betrieb des Produzenten nur zur Selbstversorgung und zur Versorgung eigener, in unmittelbarer Verbin­ dung stehender gewerblicher Betriebe zu lässig. In begründeten Fällen und vorausgesetzt, dass dadurch die zweckmässige Milchverwertung nicht gestört wird, hat der regionale Milchverband im Einvernehmen mit den beteiligten Verwerterkreisen einzelnen Produzenten trotz Bestehens einer Sammelstelle die Herstellung von Milchprodukten für den freien Verkauf oder zur Ablieferung zu gestatten (Art. 7 Abs. 2 Milchbeschluss). Als «be­ gründete Fälle» sind bisher Fälle betrachtet worden, in denen der Weg in die Sammelstelle unzumutbar lang oder beschwerlich war. Die Milchzen­ trale Krenne befindet sich rund 100 m vom Hof des Rekurrenten entfernt. Zu Recht macht dieser nicht geltend, der Weg zur Sammelstelle sei unzu­ mutbar oder beschwerlich. Nach der bestehenden Praxis darf unter diesen Umständen eine Ausnahmebewilligung nicht erteilt werden. 261 A. Entscheide des Regierungsrates 1170 2. Nach Art. 5 Abs.1 des Milchbeschlusses haben Milchproduzenten in der Regel die Milch, die sie für den Konsum oder zur Verarbeitung in Ver­ kehr bringen (Verkehrsmilch), in die für das betreffende Heimwesen ange­ stammte oder, bei Neuaufnahme der Lieferung, in die nächstgelegene Milchsammel- oder Milchverwertungsstelle (Sammelstelle) abzuliefern. Der Weiterführung einer solchen Ordnung zur Gewährleistung der zweck­ mässigen Milchverwertung im Interesse der Gesamtheit der Milchprodu­ zenten und im Sinne der gegenseitigen Rücksichtnahme und Solidarität kommt besonders nach Wegfall des Organisationszwangs grosse Bedeu­ tung zu (Botschaft des Bundesrates vom 13. Februar 1953 an die Bundes­ versammlung zum Entwurf des Milchbeschlusses; BBI. 1953 I 430). Das bedeutet, dass Ausnahmen von der grundsätzlichen Ordnung nur in ob­ jektiv begründeten Fällen bewilligt werden dürfen. Ausserdem ist darauf zu achten, dass über die Ausnahmebewilligung nicht etwa einer Umge­ hung der Vorschriften über die Milchlieferung in die bestimmte Sam­ melstelle und über den Sammelstellenwechsel Tür und Tor geöffnet wird (BBI. 1953 I 431/32). Zur Begründung des Ausnahmebewilligungsgesu­ ches führt der Rekurrent einzig aus, dass er die Magermilch zur Fütterung der Mastschweine unbedingt benötige. Es ist zutreffend, dass bei der Ver­ wertung von Magermilch die Schweinehaltung besser rentiert. Ungerecht­ fertigte Vorzugsstellungen einzelner Produzenten gegenüber ihren Be­ rufskollegen sind indessen zu vermeiden (BBI. 1953 I 408). Durch den Wegfall der Magermilch muss der Rekurrent seine Schweinehaltung nicht aufgeben, denn es gibt Unbestrittenermassen andere Futtermittel, die ebenfalls eine wirtschaftliche Schweinemast ermöglichen. Die allenfalls grössere Rendite stellt jedenfalls keinen «begründeten Fall» im Sinne von Art. 7 Abs. 2 des Milchbeschlusses dar. 3. Selbst wenn ein «begründeter Fall» im Sinne von Art. 7 Abs. 2 des Milchbeschlusses vorläge, müsste die Ausnahmebewilligung dennoch ver­ weigert werden, wenn dadurch die zweckmässige Milchverwertung ge­ stört wird. Die Art. 10 und 11 des Milchbeschlusses, auf welche Art. 7 des Milchbeschlusses verweist, sehen bundesrätliche Richtlinien vor, die in Übereinstimmung mit der genannten grundsätzlichen Zielsetzung eine geordnete und kostensparende Konsummilchversorgung und eine zweck­ mässige Milchverwertung sicherstellen sollen. Die Störung der zweckmäs­ sigen Milchverwertung liegt darin, dass mit der Erteilung der Ausnahme­ bewilligung an den Rekurrenten die gesamte Sammelstellenorganisation und damit die Zielsetzung von Art. 5 Abs. 1 des Milchbeschlusses in Frage 262 A. Entscheide des Regierungsrates 1170 gestellt würde; denn gleichartige Gründe könnten praktisch alle Milchpro­ duzenten geltend machen. Die bisherige, den allseitigen Interessen ent­ sprechende und im Sinne einer rationellen Milchverwertung liegende Praxis könnte nicht mehr eingehalten werden. Aus Gründen der Gleich­ behandlung aller Produzenten müssten weit mehr Einzelrahmablieferun­ gen bewilligt werden, was zu einer verteuernden und unrationellen Zer­ splitterung führen würde. RRB 10.4.1973