Am 5. September 1973 wies das Bundesgericht eine gegen den vorstehen­ den Entscheid geführte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. Es bestätigte die regierungsrätliche Begründung und führte im weiteren aus, für den vorliegenden Fall sei ohne Bedeutung, dass die Güterstrasse im Eigentum der Gemeinde steht. Bodenverbesserungen können ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse subventioniert werden. 1 bGS 922.2 260