Da die Grundbuchanmerkung von Amtes wegen vorzunehmen ist, bedarf es dazu entgegen der Auffassung des Rekurrenten keiner Zustimmung der Grundeigentümer. (Im übrigen kommt der Anmerkung ausschliesslich deklaratorische Wirkung zu; durch die Anmerkung werden keine neuen Pflichten der betroffenen Grundeigentümer begründet.) 3. Gemäss Art. 85 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes darf ein mit öffent­ lichen Mitteln verbessertes Grundstück innert zwanzig Jahren seit der Ent­ richtung der Beiträge dem Zweck, für den sie geleistet wurden, ohne Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde nicht entfremdet wer­ den. Für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen ist gestützt auf Art.