nalen Gesetzes über die Beitragsleistung an die Verbesserung landwirt­ schaftlicher Heimwesen (Bodenverbesserungsgesetz)1 ist für die Anord­ nung der Anmerkung das kantonale Meliorationsamt zuständig. Nach­ dem der Ausbau der Güterstrasse durch die Bundes- und Kantonsbeiträge den Charakter einer mit öffentlichen Mitteln unterstützten Bodenverbes­ serung erhalten hat, war das kantonale Meliorationsamt gehalten, die bundesrechtlich vorgeschriebene Anmerkung zu veranlassen. Da die Grundbuchanmerkung von Amtes wegen vorzunehmen ist, bedarf es dazu entgegen der Auffassung des Rekurrenten keiner Zustimmung der Grundeigentümer.