Die zuständigen Bundes- und Kantonsbehör­ den bestätigen damit sinngemäss, dass es sich beim Ausbau der Güter­ strasse um eine Bodenverbesserung im Sinne der Bundesgesetzgebung handelt. Andernfalls hätte die Beitragsberechtigung verneint werden müs­ sen. Die persönliche Meinung des Rekurrenten, ihm bringe der Ausbau der Güterstrasse keinen Nutzen, ist für die Beurteilung der Frage, ob der Aus­ bau der Güterstrasse eine Bodenverbesserung darstelle oder nicht, be­ langlos.