Begrifflich liegt hier somit zweifellos eine Bodenver­ besserung im Sinne des Bundesrechts vor. b) Mit Beschluss vom 14. August 1970 hat der Regierungsrat der Gemeinde T. an den Ausbau der Güterstrasse einen Kantonsbeitrag von 20 Prozent der subventionsberechtigten Kosten zugesichert und gleichzei­ tig das Gesuch um Ausrichtung eines ebenso hohen Bundesbeitrages an das Eidg. Meliorationsamt weitergeleitet. Dieses sicherte am 9. September 1970 den Bundesbeitrag zu. Die zuständigen Bundes- und Kantonsbehör­ den bestätigen damit sinngemäss, dass es sich beim Ausbau der Güter­ strasse um eine Bodenverbesserung im Sinne der Bundesgesetzgebung handelt.