{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1169_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19720815-19720815-ARGVP-1988-1169.pdf", "Checksum": "9546bcb70cf703fb24ed3b8296228d35"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1169"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1169"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1168,1169\nwerden könnte. Nun fehlen aber für das Pachtland langfristige Verträge (Mindestdauer 12 Jahre), wie sie in anderen Subventionsfällen regelmäs­sig vorausgesetzt wurden. Da in der Umgebung des Hofes Pachtland sehr gesucht ist, wird es auch in Zukunft für den Gesuchsteller praktisch un­möglich sein, mit seinen jetzigen Verpächtern langfristige Pachtverträge, wie sie für eine Gebäuderationalisierung mit Hilfe öffentlicher Gelder unbedingt erforderlich sind"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:18", "Checksum": "b917816a1e286c34dc3c78365eff032f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1169\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1168,1169\nwerden könnte. Nun fehlen aber für das Pachtland langfristige Verträge (Mindestdauer 12 Jahre), wie sie in anderen Subventionsfällen regelmäs­sig vorausgesetzt wurden. Da in der Umgebung des Hofes Pachtland sehr gesucht ist, wird es auch in Zukunft für den Gesuchsteller praktisch un­möglich sein, mit seinen jetzigen Verpächtern langfristige Pachtverträge, wie sie für eine Gebäuderationalisierung mit Hilfe öffentlicher Gelder unbedingt erforderlich sind\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1168,1169\n\nwerden könnte. Nun fehlen aber für das Pachtland langfristige Verträge\n(Mindestdauer 12 Jahre), wie sie in anderen Subventionsfällen regelmäs­\nsig vorausgesetzt wurden. Da in der Umgebung des Hofes Pachtland sehr\ngesucht ist, wird es auch in Zukunft für den Gesuchsteller praktisch un­\nmöglich sein, mit seinen jetzigen Verpächtern langfristige Pachtverträge,\nwie sie für eine Gebäuderationalisierung mit Hilfe öffentlicher Gelder\nunbedingt erforderlich sind, abzuschliessen.\n2. Würde das vorliegende Gebäuderationalisierungsprojekt ausgeführt,\nso ergäbe sich daraus nicht nur keine Strukturverbesserung, sondern eine\nerwünschte zukünftige Arrondierung würde wesentlich erschwert. Es w i­\nderspräche den Zielen einer Landwirtschaftspolitik, die auf Strukturver­\nbesserungen und grössere Betriebseinheiten ausgerichtet sein muss,\nwenn neu geschaffene Kapazitäten, sowohl hinsichtlich des Fassungsver­\nmögens von Scheune und Stall als auch hinsichtlich der bäuerlichen\nArbeitskraft, brachliegen würden, weil in unmittelbarer Umgebung w ie­\nderum grössere Betriebskapazitäten geschaffen werden. Das Pachtland\nwie das Eigenland des Gesuchstellers könnte ohne Schwierigkeiten vom\nnachbarlichen Betrieb aus bewirtschaftet werden.\n3. Die gute Qualifikation des Gesuchstellers wird keineswegs bestritten.\nEs liegt im Interesse des gesamten Berufsstandes, wenn tüchtige und initia­\ntive Bauern von der öffentlichen Hand unterstützt werden. Strukturelle\nMassnahmen müssen jedoch unabhängig von der Person des gegenwärti­\ngen Bewirtschafters vorgenommen werden. Im Vordergrund steht hier\neine genügende betriebliche Grundlage; es erschiene wenig sinnvoll,\nneue, grosszügige Gebäude zu erstellen, die wegen der ungenügenden\nBetriebsgrösse nicht ausgelastet werden können.\nRRB 23.11.1971\n\n1169\n\nLan d w irtsch aft. Das Zweckentfremdungsverbot gemäss Landwirt­\nschaftsgesetz ist von Amtes wegen auf den Grundbuchblättern der Lie­\ngenschaften im Einzugsgebiet der subventionierten Anlagen anzumerken\n(Art. 84 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes; SR 910.1).\n\nEine im Eigentum der Gemeinde T. stehende Güterstrasse wurde mit Bei­\nträgen des Bundes und des Kantons von je 20 Prozent ausgebaut. Die land­\n\n258\nA. Entscheide des Regierungsrates 1169\n\nwirtschaftlichen Liegenschaften im Einzugsgebiet der Strasse wurden mit\neinem im Grundbuch angemerkten Zweckentfremdungsverbot belegt.\nDer Regierungsrat bestätigte die von einem Grundeigentümer angefochtene Zulässigkeit dieser Anmerkung mit folgender Begründung:\n1. a) Der Rekurrent bestreitet nicht, dass seine Liegenschaft durch die sub­\nventionierte Güterstrasse erschlossen wird. Zu prüfen ist somit zunächst,\nob der Ausbau der Strasse als Bodenverbesserung im Sinne der Bundes­\ngesetzgebung zu gelten hat. Art. 77 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die\nFörderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (Land­\nwirtschaftsgesetz) vom 3. Oktober 1951 umschreibt den Begriff der\nBodenverbesserung wie folgt: «Bodenverbesserungen im Sinne dieses Ge­\nsetzes sind Massnahmen oder Werke, die den Zweck haben, die Ertrags­\nfähigkeit des Bodens zu erhalten oder zu steigern, seine Bewirtschaftung\nzu erleichtern oder ihn vor Verwüstungen durch Naturereignisse zu schüt­\nzen.» Art. 25 der Verordnung über die Unterstützung von Bodenverbesse­\nrungen und landwirtschaftliche Hochbauten (Bodenverbesserungs-\nVerordnung) vom 14. Juni 1971 zählt die beitragsberechtigten Bodenver­\nbesserungen namentlich auf, und in lit.d sind unter anderem auch die\nGüterwege erwähnt. Begrifflich liegt hier somit zweifellos eine Bodenver­\nbesserung im Sinne des Bundesrechts vor.\nb) Mit Beschluss vom 14. August 1970 hat der Regierungsrat der\nGemeinde T. an den Ausbau der Güterstrasse einen Kantonsbeitrag von\n20 Prozent der subventionsberechtigten Kosten zugesichert und gleichzei­\ntig das Gesuch um Ausrichtung eines ebenso hohen Bundesbeitrages an\ndas Eidg. Meliorationsamt weitergeleitet. Dieses sicherte am 9. September\n1970 den Bundesbeitrag zu. Die zuständigen Bundes- und Kantonsbehör­\nden bestätigen damit sinngemäss, dass es sich beim Ausbau der Güter­\nstrasse um eine Bodenverbesserung im Sinne der Bundesgesetzgebung\nhandelt. Andernfalls hätte die Beitragsberechtigung verneint werden müs­\nsen. Die persönliche Meinung des Rekurrenten, ihm bringe der Ausbau der\nGüterstrasse keinen Nutzen, ist für die Beurteilung der Frage, ob der Aus­\nbau der Güterstrasse eine Bodenverbesserung darstelle oder nicht, be­\nlanglos.\n2. Art. 84 Abs.1 des Landwirtschaftsgesetzes schreibt vor, dass eine mit\nöffentlichen Mitteln unterstützte Bodenverbesserung und ein erstelltes\nSiedlungswerk im Grundbuch anzumerken und dabei als solche zu be­\nzeichnen sind und dass die zuständige kantonale Behörde die Eintragung\nim Grundbuch von Amtes wegen anordnet. Laut Art. 15 Abs. 2 des kanto­\n\n259\nA. Entscheide des Regierungsrates 1169\n\n"}