A. Entscheide des Regierungsrates 1168,1169 werden könnte. Nun fehlen aber für das Pachtland langfristige Verträge (Mindestdauer 12 Jahre), wie sie in anderen Subventionsfällen regelmäs­ sig vorausgesetzt wurden. Da in der Umgebung des Hofes Pachtland sehr gesucht ist, wird es auch in Zukunft für den Gesuchsteller praktisch un­ möglich sein, mit seinen jetzigen Verpächtern langfristige Pachtverträge, wie sie für eine Gebäuderationalisierung mit Hilfe öffentlicher Gelder unbedingt erforderlich sind, abzuschliessen. 2. Würde das vorliegende Gebäuderationalisierungsprojekt ausgeführt, so ergäbe sich daraus nicht nur keine Strukturverbesserung, sondern eine erwünschte zukünftige Arrondierung würde wesentlich erschwert. Es w i­ derspräche den Zielen einer Landwirtschaftspolitik, die auf Strukturver­ besserungen und grössere Betriebseinheiten ausgerichtet sein muss, wenn neu geschaffene Kapazitäten, sowohl hinsichtlich des Fassungsver­ mögens von Scheune und Stall als auch hinsichtlich der bäuerlichen Arbeitskraft, brachliegen würden, weil in unmittelbarer Umgebung w ie­ derum grössere Betriebskapazitäten geschaffen werden. Das Pachtland wie das Eigenland des Gesuchstellers könnte ohne Schwierigkeiten vom nachbarlichen Betrieb aus bewirtschaftet werden. 3. Die gute Qualifikation des Gesuchstellers wird keineswegs bestritten. Es liegt im Interesse des gesamten Berufsstandes, wenn tüchtige und initia­ tive Bauern von der öffentlichen Hand unterstützt werden. Strukturelle Massnahmen müssen jedoch unabhängig von der Person des gegenwärti­ gen Bewirtschafters vorgenommen werden. Im Vordergrund steht hier eine genügende betriebliche Grundlage; es erschiene wenig sinnvoll, neue, grosszügige Gebäude zu erstellen, die wegen der ungenügenden Betriebsgrösse nicht ausgelastet werden können. RRB 23.11.1971 1169 Lan d w irtsch aft. Das Zweckentfremdungsverbot gemäss Landwirt­ schaftsgesetz ist von Amtes wegen auf den Grundbuchblättern der Lie­ genschaften im Einzugsgebiet der subventionierten Anlagen anzumerken (Art. 84 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes; SR 910.1). Eine im Eigentum der Gemeinde T. stehende Güterstrasse wurde mit Bei­ trägen des Bundes und des Kantons von je 20 Prozent ausgebaut. Die land­ 258 A. Entscheide des Regierungsrates 1169 wirtschaftlichen Liegenschaften im Einzugsgebiet der Strasse wurden mit einem im Grundbuch angemerkten Zweckentfremdungsverbot belegt. Der Regierungsrat bestätigte die von einem Grundeigentümer ange- fochtene Zulässigkeit dieser Anmerkung mit folgender Begründung: 1. a) Der Rekurrent bestreitet nicht, dass seine Liegenschaft durch die sub­ ventionierte Güterstrasse erschlossen wird. Zu prüfen ist somit zunächst, ob der Ausbau der Strasse als Bodenverbesserung im Sinne der Bundes­ gesetzgebung zu gelten hat. Art. 77 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (Land­ wirtschaftsgesetz) vom 3. Oktober 1951 umschreibt den Begriff der Bodenverbesserung wie folgt: «Bodenverbesserungen im Sinne dieses Ge­ setzes sind Massnahmen oder Werke, die den Zweck haben, die Ertrags­ fähigkeit des Bodens zu erhalten oder zu steigern, seine Bewirtschaftung zu erleichtern oder ihn vor Verwüstungen durch Naturereignisse zu schüt­ zen.» Art. 25 der Verordnung über die Unterstützung von Bodenverbesse­ rungen und landwirtschaftliche Hochbauten (Bodenverbesserungs- Verordnung) vom 14. Juni 1971 zählt die beitragsberechtigten Bodenver­ besserungen namentlich auf, und in lit.d sind unter anderem auch die Güterwege erwähnt. Begrifflich liegt hier somit zweifellos eine Bodenver­ besserung im Sinne des Bundesrechts vor. b) Mit Beschluss vom 14. August 1970 hat der Regierungsrat der Gemeinde T. an den Ausbau der Güterstrasse einen Kantonsbeitrag von 20 Prozent der subventionsberechtigten Kosten zugesichert und gleichzei­ tig das Gesuch um Ausrichtung eines ebenso hohen Bundesbeitrages an das Eidg. Meliorationsamt weitergeleitet. Dieses sicherte am 9. September 1970 den Bundesbeitrag zu. Die zuständigen Bundes- und Kantonsbehör­ den bestätigen damit sinngemäss, dass es sich beim Ausbau der Güter­ strasse um eine Bodenverbesserung im Sinne der Bundesgesetzgebung handelt. Andernfalls hätte die Beitragsberechtigung verneint werden müs­ sen. Die persönliche Meinung des Rekurrenten, ihm bringe der Ausbau der Güterstrasse keinen Nutzen, ist für die Beurteilung der Frage, ob der Aus­ bau der Güterstrasse eine Bodenverbesserung darstelle oder nicht, be­ langlos. 2. Art. 84 Abs.1 des Landwirtschaftsgesetzes schreibt vor, dass eine mit öffentlichen Mitteln unterstützte Bodenverbesserung und ein erstelltes Siedlungswerk im Grundbuch anzumerken und dabei als solche zu be­ zeichnen sind und dass die zuständige kantonale Behörde die Eintragung im Grundbuch von Amtes wegen anordnet. Laut Art. 15 Abs. 2 des kanto­ 259 A. Entscheide des Regierungsrates 1169 nalen Gesetzes über die Beitragsleistung an die Verbesserung landwirt­ schaftlicher Heimwesen (Bodenverbesserungsgesetz)1 ist für die Anord­ nung der Anmerkung das kantonale Meliorationsamt zuständig. Nach­ dem der Ausbau der Güterstrasse durch die Bundes- und Kantonsbeiträge den Charakter einer mit öffentlichen Mitteln unterstützten Bodenverbes­ serung erhalten hat, war das kantonale Meliorationsamt gehalten, die bundesrechtlich vorgeschriebene Anmerkung zu veranlassen. Da die Grundbuchanmerkung von Amtes wegen vorzunehmen ist, bedarf es dazu entgegen der Auffassung des Rekurrenten keiner Zustimmung der Grundeigentümer. (Im übrigen kommt der Anmerkung ausschliesslich deklaratorische Wirkung zu; durch die Anmerkung werden keine neuen Pflichten der betroffenen Grundeigentümer begründet.) 3. Gemäss Art. 85 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes darf ein mit öffent­ lichen Mitteln verbessertes Grundstück innert zwanzig Jahren seit der Ent­ richtung der Beiträge dem Zweck, für den sie geleistet wurden, ohne Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde nicht entfremdet wer­ den. Für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen ist gestützt auf Art. 12 des Bodenverbesserungsgesetzes1 der Regierungsrat zuständig. Eine Zweckentfremdung darf nur aus wichtigen Gründen bewilligt werden (Art. 85 Abs. 3 Landwirtschaftsgesetz). Der vorliegende Rekurs kann jedenfalls nicht als Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung be­ trachtet werden, zumal das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht gel­ tend gemacht wird. Hierüber wäre allenfalls in einem separaten Verfahren zu entscheiden. RRB 15.8.1972 Am 5. September 1973 wies das Bundesgericht eine gegen den vorstehen­ den Entscheid geführte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. Es bestätigte die regierungsrätliche Begründung und führte im weiteren aus, für den vorliegenden Fall sei ohne Bedeutung, dass die Güterstrasse im Eigentum der Gemeinde steht. Bodenverbesserungen können ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse subventioniert werden. 1 bGS 922.2 260