Lan d w irtsch aft. Das Zweckentfremdungsverbot gemäss Landwirt­ schaftsgesetz ist von Amtes wegen auf den Grundbuchblättern der Lie­ genschaften im Einzugsgebiet der subventionierten Anlagen anzumerken (Art. 84 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes; SR 910.1). Eine im Eigentum der Gemeinde T. stehende Güterstrasse wurde mit Bei­ trägen des Bundes und des Kantons von je 20 Prozent ausgebaut. Die land­ 258