Der Regierungsrat bestätigte diesen Entscheid auf Grund seiner kon­ stanten Praxis, die auf folgenden Überlegungen beruht: Die Bewilligung öffentlicher Mittel für Gebäuderationalisierungs-Pro- jekte hat im wesentlichen zur Voraussetzung, dass die in Frage stehende Liegenschaft den Anforderungen rationeller Betriebsführung genügt, eine ausreichende Grösse besitzt und auch - namentlich wenn sie relativ klein ist - in topographischer Beziehung nicht allzu ungünstig liegt. In je­ dem Fall ist anzustreben, dass durch staatliche Beiträge die strukturellen Bedingungen der Landwirtschaft verbessert werden (Appenzell A.Rh. Ver­ waltungspraxis, Heft XIII, S. 3 4 5 f.).