{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1168_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19711123-19711123-ARGVP-1988-1168.pdf", "Checksum": "90d5e474f8bd08b4626f8e1bf720c632"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1168"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1168"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1167,1168\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht für zulässig er­klärt. Dazu hat das Bundesgericht unmissverständlich festgestellt, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kein taugliches Mittel sei, um die Lö­schung eines Grundbucheintrages zu erwirken (vgl. BGE 98 la 186).\nRRB 15.5.1984\n1168\nLandw irtschaft. Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Kantonsbei­trages an eine Gebäuderationalisierung.\nDie Kommission für Landwirtschaft und Forstwesen w"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:21", "Checksum": "0e8755a2e1673575d137e9ddce1ecbb8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1168\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1167,1168\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht für zulässig er­klärt. Dazu hat das Bundesgericht unmissverständlich festgestellt, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kein taugliches Mittel sei, um die Lö­schung eines Grundbucheintrages zu erwirken (vgl. BGE 98 la 186).\nRRB 15.5.1984\n1168\nLandw irtschaft. Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Kantonsbei­trages an eine Gebäuderationalisierung.\nDie Kommission für Landwirtschaft und Forstwesen w\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1167,1168\n\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht für zulässig er­\nklärt. Dazu hat das Bundesgericht unmissverständlich festgestellt, dass die\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde kein taugliches Mittel sei, um die Lö­\nschung eines Grundbucheintrages zu erwirken (vgl. BGE 98 la 186).\n\nRRB 15.5.1984\n\n1168\n\nLan d w irtsch aft. Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Kantonsbei­\ntrages an eine Gebäuderationalisierung.\n\nDie Kommission für Landwirtschaft und Forstwesen wies ein Gesuch um\neinen Kantonsbeitrag für eine Gebäuderationalisierung mit der Begrün­\ndung ab, die im Eigentum des Gesuchstellers stehende Betriebsfläche von\nknapp 3 ha sei ungenügend; die grosse Nachfrage nach Pachtland in\njenem Gebiet lasse es als höchst ungewiss erscheinen, ob der in Frage ste­\nhende Betrieb auch in Zukunft lebensfähig sei.\nDer Regierungsrat bestätigte diesen Entscheid auf Grund seiner kon­\nstanten Praxis, die auf folgenden Überlegungen beruht:\nDie Bewilligung öffentlicher Mittel für Gebäuderationalisierungs-Pro-\njekte hat im wesentlichen zur Voraussetzung, dass die in Frage stehende\nLiegenschaft den Anforderungen rationeller Betriebsführung genügt,\neine ausreichende Grösse besitzt und auch - namentlich wenn sie relativ\nklein ist - in topographischer Beziehung nicht allzu ungünstig liegt. In je­\ndem Fall ist anzustreben, dass durch staatliche Beiträge die strukturellen\nBedingungen der Landwirtschaft verbessert werden (Appenzell A.Rh. Ver­\nwaltungspraxis, Heft XIII, S. 3 4 5 f.). Auf Grund dieser Kriterien ist das vor­\nliegende Gesuch wie folgt zu beurteilen:\n1. Der Auffassung des Rekurrenten, dass eine Gesamtfläche von 10 ha für\neinen Familienbetrieb ausreichend sei, ist an und für sich beizupflichten;\ngestützt darauf Hesse sich eine Gebäuderationalisierung mit Hilfe öffent­\nlicher Gelder rechtfertigen. Von dieser Gesamtfläche stehen aber nur 281\nAren im Eigentum des Gesuchstellers. Das Eigenland bietet also bei wei­\ntem keine ausreichende Betriebsgrösse und garantiert demzufolge auch\nkeine rationelle Betriebsführung. Diese beiden Kriterien wären erst dann\nerfüllt, wenn die viel grössere Fläche des Pachtlandes mitberücksichtigt\n\n257\nA. Entscheide des Regierungsrates 1168,1169\n\nwerden könnte. Nun fehlen aber für das Pachtland langfristige Verträge\n(Mindestdauer 12 Jahre), wie sie in anderen Subventionsfällen regelmäs­\nsig vorausgesetzt wurden. Da in der Umgebung des Hofes Pachtland sehr\ngesucht ist, wird es auch in Zukunft für den Gesuchsteller praktisch un­\nmöglich sein, mit seinen jetzigen Verpächtern langfristige Pachtverträge,\nwie sie für eine Gebäuderationalisierung mit Hilfe öffentlicher Gelder\nunbedingt erforderlich sind, abzuschliessen.\n2. Würde das vorliegende Gebäuderationalisierungsprojekt ausgeführt,\nso ergäbe sich daraus nicht nur keine Strukturverbesserung, sondern eine\nerwünschte zukünftige Arrondierung würde wesentlich erschwert. Es w i­\nderspräche den Zielen einer Landwirtschaftspolitik, die auf Strukturver­\nbesserungen und grössere Betriebseinheiten ausgerichtet sein muss,\nwenn neu geschaffene Kapazitäten, sowohl hinsichtlich des Fassungsver­\nmögens von Scheune und Stall als auch hinsichtlich der bäuerlichen\nArbeitskraft, brachliegen würden, weil in unmittelbarer Umgebung w ie­\nderum grössere Betriebskapazitäten geschaffen werden. Das Pachtland\nwie das Eigenland des Gesuchstellers könnte ohne Schwierigkeiten vom\nnachbarlichen Betrieb aus bewirtschaftet werden.\n3. Die gute Qualifikation des Gesuchstellers wird keineswegs bestritten.\nEs liegt im Interesse des gesamten Berufsstandes, wenn tüchtige und initia­\ntive Bauern von der öffentlichen Hand unterstützt werden. Strukturelle\nMassnahmen müssen jedoch unabhängig von der Person des gegenwärti­\ngen Bewirtschafters vorgenommen werden. Im Vordergrund steht hier\neine genügende betriebliche Grundlage; es erschiene wenig sinnvoll,\nneue, grosszügige Gebäude zu erstellen, die wegen der ungenügenden\nBetriebsgrösse nicht ausgelastet werden können.\nRRB 23.11.1971\n\n1169\n\nLan d w irtsch aft. Das Zweckentfremdungsverbot gemäss Landwirt­\nschaftsgesetz ist von Amtes wegen auf den Grundbuchblättern der Lie­\ngenschaften im Einzugsgebiet der subventionierten Anlagen anzumerken\n(Art. 84 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes; SR 910.1).\n\nEine im Eigentum der Gemeinde T. stehende Güterstrasse wurde mit Bei­\nträgen des Bundes und des Kantons von je 20 Prozent ausgebaut. Die land­\n\n258\n"}