A. Entscheide des Regierungsrates 1167,1168 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht für zulässig er­ klärt. Dazu hat das Bundesgericht unmissverständlich festgestellt, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kein taugliches Mittel sei, um die Lö­ schung eines Grundbucheintrages zu erwirken (vgl. BGE 98 la 186). RRB 15.5.1984 1168 Lan d w irtsch aft. Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Kantonsbei­ trages an eine Gebäuderationalisierung. Die Kommission für Landwirtschaft und Forstwesen wies ein Gesuch um einen Kantonsbeitrag für eine Gebäuderationalisierung mit der Begrün­ dung ab, die im Eigentum des Gesuchstellers stehende Betriebsfläche von knapp 3 ha sei ungenügend; die grosse Nachfrage nach Pachtland in jenem Gebiet lasse es als höchst ungewiss erscheinen, ob der in Frage ste­ hende Betrieb auch in Zukunft lebensfähig sei. Der Regierungsrat bestätigte diesen Entscheid auf Grund seiner kon­ stanten Praxis, die auf folgenden Überlegungen beruht: Die Bewilligung öffentlicher Mittel für Gebäuderationalisierungs-Pro- jekte hat im wesentlichen zur Voraussetzung, dass die in Frage stehende Liegenschaft den Anforderungen rationeller Betriebsführung genügt, eine ausreichende Grösse besitzt und auch - namentlich wenn sie relativ klein ist - in topographischer Beziehung nicht allzu ungünstig liegt. In je­ dem Fall ist anzustreben, dass durch staatliche Beiträge die strukturellen Bedingungen der Landwirtschaft verbessert werden (Appenzell A.Rh. Ver­ waltungspraxis, Heft XIII, S. 3 4 5 f.). Auf Grund dieser Kriterien ist das vor­ liegende Gesuch wie folgt zu beurteilen: 1. Der Auffassung des Rekurrenten, dass eine Gesamtfläche von 10 ha für einen Familienbetrieb ausreichend sei, ist an und für sich beizupflichten; gestützt darauf Hesse sich eine Gebäuderationalisierung mit Hilfe öffent­ licher Gelder rechtfertigen. Von dieser Gesamtfläche stehen aber nur 281 Aren im Eigentum des Gesuchstellers. Das Eigenland bietet also bei wei­ tem keine ausreichende Betriebsgrösse und garantiert demzufolge auch keine rationelle Betriebsführung. Diese beiden Kriterien wären erst dann erfüllt, wenn die viel grössere Fläche des Pachtlandes mitberücksichtigt 257 A. Entscheide des Regierungsrates 1168,1169 werden könnte. Nun fehlen aber für das Pachtland langfristige Verträge (Mindestdauer 12 Jahre), wie sie in anderen Subventionsfällen regelmäs­ sig vorausgesetzt wurden. Da in der Umgebung des Hofes Pachtland sehr gesucht ist, wird es auch in Zukunft für den Gesuchsteller praktisch un­ möglich sein, mit seinen jetzigen Verpächtern langfristige Pachtverträge, wie sie für eine Gebäuderationalisierung mit Hilfe öffentlicher Gelder unbedingt erforderlich sind, abzuschliessen. 2. Würde das vorliegende Gebäuderationalisierungsprojekt ausgeführt, so ergäbe sich daraus nicht nur keine Strukturverbesserung, sondern eine erwünschte zukünftige Arrondierung würde wesentlich erschwert. Es w i­ derspräche den Zielen einer Landwirtschaftspolitik, die auf Strukturver­ besserungen und grössere Betriebseinheiten ausgerichtet sein muss, wenn neu geschaffene Kapazitäten, sowohl hinsichtlich des Fassungsver­ mögens von Scheune und Stall als auch hinsichtlich der bäuerlichen Arbeitskraft, brachliegen würden, weil in unmittelbarer Umgebung w ie­ derum grössere Betriebskapazitäten geschaffen werden. Das Pachtland wie das Eigenland des Gesuchstellers könnte ohne Schwierigkeiten vom nachbarlichen Betrieb aus bewirtschaftet werden. 3. Die gute Qualifikation des Gesuchstellers wird keineswegs bestritten. Es liegt im Interesse des gesamten Berufsstandes, wenn tüchtige und initia­ tive Bauern von der öffentlichen Hand unterstützt werden. Strukturelle Massnahmen müssen jedoch unabhängig von der Person des gegenwärti­ gen Bewirtschafters vorgenommen werden. Im Vordergrund steht hier eine genügende betriebliche Grundlage; es erschiene wenig sinnvoll, neue, grosszügige Gebäude zu erstellen, die wegen der ungenügenden Betriebsgrösse nicht ausgelastet werden können. RRB 23.11.1971 1169 Lan d w irtsch aft. Das Zweckentfremdungsverbot gemäss Landwirt­ schaftsgesetz ist von Amtes wegen auf den Grundbuchblättern der Lie­ genschaften im Einzugsgebiet der subventionierten Anlagen anzumerken (Art. 84 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes; SR 910.1). Eine im Eigentum der Gemeinde T. stehende Güterstrasse wurde mit Bei­ trägen des Bundes und des Kantons von je 20 Prozent ausgebaut. Die land­ 258