Fehlt die Bewilligung des Regierungsrates für den vorzeitigen Verkauf einer landwirtschaftlichen Liegenschaft, so liegt auch kein Rechtsgrund für den Grundbucheintrag vor. Die vom Grundbuchverwalter gestützt auf den öf­ fentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 9. September 1983 vorgenom­ mene Grundbucheintragung ist somit nichtig.