{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1167_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19840515-19840515-ARGVP-1988-1167.pdf", "Checksum": "7b6f4d50bf4561c60a386fd11fd4d6fd"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1167"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1167"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1166, 1167\nmacht durch wechselseitige Aufgabe von Gesamtrechten mit nachfolgen­der Anwachsung ( . . . ) .  Es besteht daher die Möglichkeit, dass sich der Erbe ein im Nachlass befindliches Grundstück gerade im Hinblick auf eine spe­kulative Weiterveräusserung zuweisen lässt, was dem Zweckgedanken der Sperrfrist widerspricht. Demnach rechtfertigt es sich, die Erbteilung als Eigentumserwerb im Sinne des Art. 218 OR zu betrachten» (BGE 95 II 431 f.). Dabei ist für"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:02", "Checksum": "79ddfba774506c8e048bc435a603274d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1167\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1166, 1167\nmacht durch wechselseitige Aufgabe von Gesamtrechten mit nachfolgen­der Anwachsung ( . . . ) .  Es besteht daher die Möglichkeit, dass sich der Erbe ein im Nachlass befindliches Grundstück gerade im Hinblick auf eine spe­kulative Weiterveräusserung zuweisen lässt, was dem Zweckgedanken der Sperrfrist widerspricht. Demnach rechtfertigt es sich, die Erbteilung als Eigentumserwerb im Sinne des Art. 218 OR zu betrachten» (BGE 95 II 431 f.). Dabei ist für\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1166, 1167\n\nmacht durch wechselseitige Aufgabe von Gesamtrechten mit nachfolgen­\nder Anwachsung ( ...) . Es besteht daher die Möglichkeit, dass sich der Erbe\nein im Nachlass befindliches Grundstück gerade im Hinblick auf eine spe­\nkulative Weiterveräusserung zuweisen lässt, was dem Zweckgedanken der\nSperrfrist widerspricht. Demnach rechtfertigt es sich, die Erbteilung als\nEigentumserwerb im Sinne des Art. 218 OR zu betrachten» (BGE 95 II\n431 f.). Dabei ist für die Bemessung der zehnjährigen Sperrfrist der Eintrag\ndes Eigentums im Grundbuch massgebend.\nRRB 15.5.1984\n\n1167\n\nL an d w irtsch aft. Veräusserung landwirtschaftlicher Liegenschaften; Ge­\nschäfte, die den Vorschriften über die Sperrfrist (Art. 218 OR) zuwiderlau­\nfen, sind nichtig. Die Nichtigkeit ist durch Grundbuchberichtigungsklage\ngeltend zu machen, nicht mit Grundbuchbeschwerde.\n\nFehlt die Bewilligung des Regierungsrates für den vorzeitigen Verkauf einer\nlandwirtschaftlichen Liegenschaft, so liegt auch kein Rechtsgrund für den\nGrundbucheintrag vor. Die vom Grundbuchverwalter gestützt auf den öf­\nfentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 9. September 1983 vorgenom­\nmene Grundbucheintragung ist somit nichtig. Die Nichtigkeit ist allerdings\nnicht mittels einer Grundbuchbeschwerde beim Regierungsrat, sondern\nmit der Grundbuchberichtigungsklage beim zuständigen Gericht feststel­\nlen zu lassen, weil «nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes\nbereits vollzogene Eintragungen im Grundbuch, von hier nicht zutreffen­\nden Ausnahmen abgesehen, nur auf Anordnung des Richters berichtigt\nund folglich gemäss Art. 956 Abs. 2 ZGB nicht auf dem Beschwerdeweg\nangefochten werden können.» (BGE 98 la 186 mit zahlreichen weiteren\nHinweisen; vgl. Kommentar Hornberger, Art. 975 ZGB, N. 2). Dabei ist der\nAnspruch auf Grundbuchberichtigung grundsätzlich unbefristet (vgl.\nTuor/Schnyder, a.a.O., Seite 515). Demnach kann auf die vorliegende Be­\nschwerde wegen fehlender Zuständigkeit nicht eingetreten werden. Die\nBeschwerdeführer haben fälschlicherweise die Zuständigkeit der Ver­\nwaltungsbehörden vermutet, nicht zuletzt wegen der Formulierung in\nArt. 218quater OR, die gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide die\n\n256\nA. Entscheide des Regierungsrates 1167,1168\n\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht für zulässig er­\nklärt. Dazu hat das Bundesgericht unmissverständlich festgestellt, dass die\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde kein taugliches Mittel sei, um die Lö­\nschung eines Grundbucheintrages zu erwirken (vgl. BGE 98 la 186).\n\nRRB 15.5.1984\n\n1168\n\nLan d w irtsch aft. Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Kantonsbei­\ntrages an eine Gebäuderationalisierung.\n\nDie Kommission für Landwirtschaft und Forstwesen wies ein Gesuch um\neinen Kantonsbeitrag für eine Gebäuderationalisierung mit der Begrün­\ndung ab, die im Eigentum des Gesuchstellers stehende Betriebsfläche von\nknapp 3 ha sei ungenügend; die grosse Nachfrage nach Pachtland in\njenem Gebiet lasse es als höchst ungewiss erscheinen, ob der in Frage ste­\nhende Betrieb auch in Zukunft lebensfähig sei.\nDer Regierungsrat bestätigte diesen Entscheid auf Grund seiner kon­\nstanten Praxis, die auf folgenden Überlegungen beruht:\nDie Bewilligung öffentlicher Mittel für Gebäuderationalisierungs-Pro-\njekte hat im wesentlichen zur Voraussetzung, dass die in Frage stehende\nLiegenschaft den Anforderungen rationeller Betriebsführung genügt,\neine ausreichende Grösse besitzt und auch - namentlich wenn sie relativ\nklein ist - in topographischer Beziehung nicht allzu ungünstig liegt. In je­\ndem Fall ist anzustreben, dass durch staatliche Beiträge die strukturellen\nBedingungen der Landwirtschaft verbessert werden (Appenzell A.Rh. Ver­\nwaltungspraxis, Heft XIII, S. 3 4 5 f.). Auf Grund dieser Kriterien ist das vor­\nliegende Gesuch wie folgt zu beurteilen:\n1. Der Auffassung des Rekurrenten, dass eine Gesamtfläche von 10 ha für\neinen Familienbetrieb ausreichend sei, ist an und für sich beizupflichten;\ngestützt darauf Hesse sich eine Gebäuderationalisierung mit Hilfe öffent­\nlicher Gelder rechtfertigen. Von dieser Gesamtfläche stehen aber nur 281\nAren im Eigentum des Gesuchstellers. Das Eigenland bietet also bei wei­\ntem keine ausreichende Betriebsgrösse und garantiert demzufolge auch\nkeine rationelle Betriebsführung. Diese beiden Kriterien wären erst dann\nerfüllt, wenn die viel grössere Fläche des Pachtlandes mitberücksichtigt\n\n257\n"}