L an d w irtsch aft. Veräusserung landwirtschaftlicher Liegenschaften; Ge­ schäfte, die den Vorschriften über die Sperrfrist (Art. 218 OR) zuwiderlau­ fen, sind nichtig. Die Nichtigkeit ist durch Grundbuchberichtigungsklage geltend zu machen, nicht mit Grundbuchbeschwerde.