{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1166_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19840515-19840515-ARGVP-1988-1166.pdf", "Checksum": "38544e3cd5a067ec6b642619610e76da"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1166"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1166"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1165, 1166\nDass bei der Festsetzung des Steuerwertes der erzielte Preis mitberücksich­tigt wird, ist selbstverständlich. Selbst wenn man annehmen wollte, es handle sich hier um Baulandpreise, werden nur dadurch die beiden Parzel­len durchaus nicht zu Bauland. Auf die Verkehrswertschätzung allein darf nicht abgestellt werden (Kaufmann, a.a.O.). Sie kann zwar ein Indiz für den Charakter als Bauland darstellen, doch wird ein Grundstück erst dann Bau­land, wenn das"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:03", "Checksum": "dbfb487c355fb84abbaeae75dfe968cc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1166\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1165, 1166\nDass bei der Festsetzung des Steuerwertes der erzielte Preis mitberücksich­tigt wird, ist selbstverständlich. Selbst wenn man annehmen wollte, es handle sich hier um Baulandpreise, werden nur dadurch die beiden Parzel­len durchaus nicht zu Bauland. Auf die Verkehrswertschätzung allein darf nicht abgestellt werden (Kaufmann, a.a.O.). Sie kann zwar ein Indiz für den Charakter als Bauland darstellen, doch wird ein Grundstück erst dann Bau­land, wenn das\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1165, 1166\n\nDass bei der Festsetzung des Steuerwertes der erzielte Preis mitberücksich­\ntigt wird, ist selbstverständlich. Selbst wenn man annehmen wollte, es\nhandle sich hier um Baulandpreise, werden nur dadurch die beiden Parzel­\nlen durchaus nicht zu Bauland. Auf die Verkehrswertschätzung allein darf\nnicht abgestellt werden (Kaufmann, a.a.O.). Sie kann zwar ein Indiz für den\nCharakter als Bauland darstellen, doch wird ein Grundstück erst dann Bau­\nland, wenn das Erfordernis der Baureife in allen Teilen erfüllt ist. Dies ist\nnach dem Gesagten hier nicht der Fall.\nDie Beschwerdeführer behaupten, im Jahre 1963 sei einem Baukonsor­\ntium von der kantonalen Bauverwaltung eine Baubewilligung für die Par­\nzelle Nr. 136 erteilt worden. Bei dieser Bewilligung handelt es sich indessen\nbloss um eine strassenbaupolizeiliche Bewilligung, die über die Baureife\nder Parzelle nichts aussagt. Zudem ist festzustellen, dass die damals ge­\nplante Strasse bis zum heutigen Zeitpunkt nicht erstellt worden ist.\nAus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich einwandfrei, dass es\nsich bei den Parzellen der Beschwerdeführer um landwirtschaftliche\nGrundstücke im Sinne des LEG handelt. Sie dürfen mithin nicht aus der\nUnterstellung entlassen werden.\nRRB 15.3.1971\n\n1166\n\nLan d w irtsch aft. Veräusserung landwirtschaftlicher Liegenschaften;\nSperrfrist bei Erbteilung (Art. 218 OR).\n\nIn einem Entscheid vom 30. Juli 1968 hatte der Regierungsrat festgestellt,\ndass für die Berechnung der zehnjährigen Sperrfrist die Jahre, während\nwelcher der Erblasser Eigentümer des Grundstückes war, der Eigentums­\ndauer der Erbengemeinschaft zuzurechnen seien (vgl. AR VerwPraxis Heft\nXIV Nr. 323).\nDer vom Regierungsrat gefasste Interpretationsbeschluss ist in der Zwi­\nschenzeit durch die Praxis des Schweizerischen Bundesgerichtes überholt\nworden. «Art. 218 OR erfasst jedoch nicht nur die <Eigentumsübertragung> im Sinne des Art. 657 ZGB, sondern bezieht sich grundsätzlich auf\njeden Eigentumserwerb ( ...) . Die Erbteilung bezweckt die Überführung\ndes Gesamteigentums in das Alleineigentum der einzelnen Erben ( ...) . Sie\nverändert die Eigentumsverhältnisse und damit auch die Verfügungs­\n\n255\nA. Entscheide des Regierungsrates 1166, 1167\n\nmacht durch wechselseitige Aufgabe von Gesamtrechten mit nachfolgen­\nder Anwachsung ( ...) . Es besteht daher die Möglichkeit, dass sich der Erbe\nein im Nachlass befindliches Grundstück gerade im Hinblick auf eine spe­\nkulative Weiterveräusserung zuweisen lässt, was dem Zweckgedanken der\nSperrfrist widerspricht. Demnach rechtfertigt es sich, die Erbteilung als\nEigentumserwerb im Sinne des Art. 218 OR zu betrachten» (BGE 95 II\n431 f.). Dabei ist für die Bemessung der zehnjährigen Sperrfrist der Eintrag\ndes Eigentums im Grundbuch massgebend.\nRRB 15.5.1984\n\n1167\n\nL an d w irtsch aft. Veräusserung landwirtschaftlicher Liegenschaften; Ge­\nschäfte, die den Vorschriften über die Sperrfrist (Art. 218 OR) zuwiderlau­\nfen, sind nichtig. Die Nichtigkeit ist durch Grundbuchberichtigungsklage\ngeltend zu machen, nicht mit Grundbuchbeschwerde.\n\nFehlt die Bewilligung des Regierungsrates für den vorzeitigen Verkauf einer\nlandwirtschaftlichen Liegenschaft, so liegt auch kein Rechtsgrund für den\nGrundbucheintrag vor. Die vom Grundbuchverwalter gestützt auf den öf­\nfentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 9. September 1983 vorgenom­\nmene Grundbucheintragung ist somit nichtig. Die Nichtigkeit ist allerdings\nnicht mittels einer Grundbuchbeschwerde beim Regierungsrat, sondern\nmit der Grundbuchberichtigungsklage beim zuständigen Gericht feststel­\nlen zu lassen, weil «nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes\nbereits vollzogene Eintragungen im Grundbuch, von hier nicht zutreffen­\nden Ausnahmen abgesehen, nur auf Anordnung des Richters berichtigt\nund folglich gemäss Art. 956 Abs. 2 ZGB nicht auf dem Beschwerdeweg\nangefochten werden können.» (BGE 98 la 186 mit zahlreichen weiteren\nHinweisen; vgl. Kommentar Hornberger, Art. 975 ZGB, N. 2). Dabei ist der\nAnspruch auf Grundbuchberichtigung grundsätzlich unbefristet (vgl.\nTuor/Schnyder, a.a.O., Seite 515). Demnach kann auf die vorliegende Be­\nschwerde wegen fehlender Zuständigkeit nicht eingetreten werden. Die\nBeschwerdeführer haben fälschlicherweise die Zuständigkeit der Ver­\nwaltungsbehörden vermutet, nicht zuletzt wegen der Formulierung in\nArt. 218quater OR, die gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide die\n\n256\n"}