Dies ist nach dem Gesagten hier nicht der Fall. Die Beschwerdeführer behaupten, im Jahre 1963 sei einem Baukonsor­ tium von der kantonalen Bauverwaltung eine Baubewilligung für die Par­ zelle Nr. 136 erteilt worden. Bei dieser Bewilligung handelt es sich indessen bloss um eine strassenbaupolizeiliche Bewilligung, die über die Baureife der Parzelle nichts aussagt. Zudem ist festzustellen, dass die damals ge­ plante Strasse bis zum heutigen Zeitpunkt nicht erstellt worden ist. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich einwandfrei, dass es sich bei den Parzellen der Beschwerdeführer um landwirtschaftliche Grundstücke im Sinne des LEG handelt.