136 und 1041 liegen ausserhalb der Kanalisationszone der Gemeinde W. Die Erstellung einer Gruppenklär­ anlage könnte nach der Praxis der Gewässerschutzinstanzen kaum bewil­ ligt werden, doch darf diese Frage offenbleiben, da zur Zeit die Ableitung der Abwässer weder tatsächlich möglich noch rechtlich sichergestellt ist. Vom Steuerwert der beiden Parzellen darf nicht auf deren Charakter als Bauland geschlossen werden. Der Quadratmeterpreis von Fr. 3 .- kann überdies kaum als Preis für erschlossenes Bauland bezeichnet werden. 254 A. Entscheide des Regierungsrates 1165, 1166