Im Sinne dieser Begriffs­ bestimmung fehlt den in Frage stehenden Parzellen die Baureife offen­ sichtlich. Die Beschwerdeführer behaupten, die Zuleitung elektrischer Energie sei gesichert. Dies trifft indessen nicht zu, da die Leitung nur für die Bauten auf den Nachbarparzellen Nrn. 1124 und 1042 erstellt wurde, querschnittmässig aber für weitere Anschlüsse nicht genügt. Entgegen der Auffassung der Rekurrenten ist die Abwasserfrage in kei­ ner Weise gelöst. Die Parzellen Nrn. 136 und 1041 liegen ausserhalb der Kanalisationszone der Gemeinde W.